14.10.2016 - 1. FC Köln

​Beschluss könnte Stadionverbotsvergabe ändern


Nach einer sogenannten Drittortauseinandersetzung während des Spiels 1. FC Köln gegen Eintracht Frankfurt in Köln, versuchte der 1. FC Köln zuletzt mit Hilfe eines Anwalts Akteneinsicht zu erhalten, um die Daten von Fans zu bekommen, die an den Vorfällen beteiligt gewesen sein sollen.

Doch das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag des 1. FC Köln ab. Da bei einer Auseinandersetzung unter rivalisierenden Fußballfans abseits der Stadien kein Schadensersatzanspruch des gastgebenden Vereins, zum Beispiel durch Verbandsstrafen, entsteht, war die Auffassung des Amtsgerichts Köln, dass die 1. FC Köln GmbH & Co KG aA keinen Einblick in die Akten bekommen darf.

„Die Ermittlungsakte enthält personenbezogene Daten auch zu meinem Mandanten. Diese Daten waren hoheitlich erhoben und in der Verfahrensakte gesammelt worden. Die Weitergabe dieser Privatgeheimnisse an Dritte - zumal an solche außerhalb des öffentlichen Dienstes - verletzten meinen Mandanten in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“, hieß es in der Begründung von Fananwalt Frank Hatlé aus der Kanzlei Hatlé & Westkamp aus Köln, der den Fan des 1. FC Köln vertrat.


„Die formelhafte Angabe, das berichtige Interesse bestehe darin, gegenüber den Beschuldigten ggfls. ein Stadionverbot auszusprechen, stellt keine hinreichend konkrete Darlegung dar. Ein direkter Stadionbezug oder sonstige, auf die Beschuldigten bezogene konkrete Zusammenhänge, sind nicht schlüssig vorgetragen“, heißt es im Beschluss des Amtsgerichts Köln, der Faszination Fankurve vorliegt. Das Gericht musste wegen dieser Entscheidung gar nicht erst abwägen, ob das Interesse des Beschuldigten auf Datenschutz gegenüber dem Interesse des 1. FC Köln, das zum Beispiel sein könnte, den beschuldigten Fan mit einem Stadionverbot zu belegen, überwiegt.

Sollten weitere Richter diesem Beschluss folgen, könnte es für Fußballvereine in Zukunft schwierig werden, Stadionverbote gegen Fans auszusprechen, gegen die wegen Vorfällen außerhalb der Stadien bisher nur ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, da die Clubs laut des Kölner Beschlusses möglicherweise gar keine Daten mehr über diese Fans bekommen könnten.

Über Vorfälle, die sich innerhalb des Stadions abspielten, spielt dieser Beschluss keine Rolle, da die Vereine in solchen Fällen gegebenenfalls Akteneinsicht wegen möglicher Interessen auf Schadensersatz geltend machen könnten. Hier müsste ein Gericht entscheiden, welche Interessen in diesem Fall überwiegen.

Aktive Fans und mehrere Fanorganisationen fordern seit Jahren, dass die Unschuldsvermutung auch bei Stadionverboten gelten sollte und diese demnach frühestens nach rechtskräftiger Verurteilung ausgesprochen werden sollten. Da Stadionverbote aber auf dem Hausrecht beruhen, können Vereine bundesweit gültige Stadionverbote schon vor Verurteilung aussprechen.

Das Verwaltungsgericht Köln entschied bereits im Frühjahr 2016, dass es der Polizei Köln in einem anderen Fall nicht gestattet war, dem 1. FC Köln mitzuteilen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen Fan eröffnet wurde. Damals beschwerte sich ein Fan, der vom 1. FC Köln mit einem Stadionverbot belegt wurde (Faszination Fankurve berichtete). Durch dieses Urteil dürfen Daten nur an den Verein weitergegeben werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Die Ermittlungen der Polizei reichen laut dem Urteil nicht mehr aus. Nach dem neuesten Beschluss des Amtsgerichts Köln scheint es für den 1. FC Köln immer schwieriger zu werden, an die Daten von beschuldigten Fans zu kommen. (Faszination Fankurve, 14.10.2016)

Fanfotos 1. FC Köln




Weitere News:
08.11.2021: Ultras 1. FC Köln mit Stellungnahme zur aktuellen Situation
29.10.2021: Auch Kölner Fanszene macht für morgige Demo mobil
19.10.2021: Auseinandersetzung bei U19-Spiel zwischen Genk & Köln
15.10.2021: Plakate gegen Dietmar Hopp im Stadtbild von Köln
12.10.2021: „Bis auf weiteres keinen organisierten Support“

Alle 475 News anzeigen