21.12.2015 - 1. FC Köln

Böllerwerfer muss 30.000 € Strafe doch nicht zahlen


Im April 2015 verurteilte das Landgericht Köln einen Fan des 1. FC Köln zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro an den 1. FC Köln, weil der Fan beim Heimspiel gegen Paderborn einen Böller geworfen hatte. Das Oberlandesgericht kippte das Urteil der Vorinstanz nun.

Im Nachgang des Vorfalls wurde der 1. FC Köln am 19. März 2014 u.a. wegen dieses Vorfalls zu einer DFB-Strafe in Höhe von 50.000 Euro verurteilt. Außerdem musste der Verein 30.000 Euro in den Ordnungsdienst investieren, der die Kölner-Fans zu Auswärtsspielen begleitet. Des Weiteren erhielt der 1. FC Köln zwei Spiele mit Schließung der Stehplätze auf Bewährung. Neben des Vorfalls beim Heimspiel gegen Paderborn wurde der 1. FC Köln wegen Vorfällen bei den Auswärtsspielen in Trier, Paderborn, Düsseldorf und Bochum bestraft. Der 1. FC Köln wollte den Böllerwerfer vom Paderborn-Heimspiel, der von anderen Kölner-Fans nach dem Wurf an den Ordnungsdienst übergeben wurde, in Regress nehmen und ihn 30.000 Euro der DFB-Strafe zahlen zu lassen.


"Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Beklagte habe zwar seine Vertragspflichten aus dem mit dem Verein geschlossenen Zuschauervertrag verletzt, als er während des Spiels den Knallkörper angezündet und in den Zuschauerraum auf den Unterrang der Tribüne geworfen hat. Auch habe das Zünden des Knallkörpers adäquat kausal die Verhängung der Verbandsstrafe für den Verein nach sich gezogen. Für eine Haftung fehle es jedoch am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der verletzen Vertragspflicht und dem eingetretenen Schaden. Denn die den Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, diene nicht dem Zweck, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen. Auch wenn dem Beklagten möglicherweise nicht entgangen sei, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen könne, gehe es jedoch zu weit, eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Beklagten als Zuschauer anzunehmen. Die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen werde, sowie die möglichen finanziellen Folgen dürften sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen. Sofern die weitere Rechtsprechung im Gegensatz dazu überwiegend eine Haftung des störenden Zuschauers bejahe, setzten sich diese Entscheidungen nur zum Teil mit der Frage des Zurechnungszusammenhangs auseinander bzw. seien die zugrunde liegenden Konstellationen von anderen Interessenlagen geprägt", heißt es im Urteil des Oberlandesgerichts Köln.

Der Verein erwartete sich von dem Urteil offenbar einen Präzedenzfall, der sich zum Maßstab für ähnliche Verfahren entwickeln könnte und soll einen Vergleich abgelehnt haben. Gegenüber dem Kölner-Stadt-Anzeiger kündigte der Pressesprecher des 1. FC Köln an, dass die Rheinländer wahrscheinlich in Revision gehen werden. Das Urteil des Oberlandgerichts ist bisher nicht rechtskräftig. Hansa Rostock war 2006 vor Gericht erfolgreich und holte sich 20.000 Euro von Hansa Rostock Fans wieder, die zuvor beim Heimspiel gegen Hertha BSC den Innenraum betraten. (Faszination Fankurve, 21.12.2015)

Fanfotos 1. FC Köln




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