09.03.2017 - 1. FC Köln

Böllerwerfer muss über 20.000 € zahlen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im September 2016 ein Urteil gefällt, dass die Weitergabe von DFB-Strafen wegen Zuschauerfehlverhalten an die entsprechenden Verursacher grundsätzlich erlaubt. Im konkreten Fall ging es um einen Kölner-Fan, der einen Böller warf.

Der Fall wurde zurück an das Oberlandesgericht Köln gegeben. Dort sollte heute entschieden, welchen Betrag der Fan, der im Februar 2014 beim einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn einen Böller warf und dabei mehrere Fans verletzte, an den 1. FC Köln zurückbezahlen muss.

Der 1. FC Köln forderte 30.000 Euro, der DFB bezifferte die Strafe wegen des Böllers auf 40.000 Euro. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied eben, dass der Böllerwerfer 20.340 Euro plus Zinsen an den 1. FC Köln zahlen muss, denn das Gericht rechnete anders als der 1. FC Köln. Grundlage der Berechnung des Gerichts ist, dass der 1. FC Köln statt den eigentlich 118.000 Euro tatsächlich nur 60.000 Euro an den DFB überweisen musste, also nur etwas mehr als die Hälfte. Der DFB bezifferte die Böllerstrafe auf 40.000 Euro, die vom Gericht wegen der geringeren Summe, die tatsächlich überwiesen wurde, fast um die Hälfte reduzierte.

„Das Gericht hatte nun zu entscheiden, welcher Anteil der Verbandsstrafe auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen war. Der Verein war nicht nur wegen des Böllerwurfes, sondern auch wegen drei weiterer Vorfälle, an denen der Fan nicht beteiligt war, mit einer Strafe belegt worden. Im Einzelnen waren gegen den Verein vier Einzelgeldstrafen in Höhe von zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und - betreffend den Beklagten - einmal 40.000 Euro verhängt worden. Als Gesamtstrafe hatte der DFB, wie üblich in solchen Fällen, nicht die Summe der Einzelstrafen in Höhe von 118.000 Euro, sondern unter Gewährung eines Strafrabatts einen Gesamtbetrag von 80.000 Euro bestimmt. Weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde, musste der 1. FC Köln an den DFB nur noch einen Betrag von 60.000 Euro überweisen. Der 7. Zivilsenat entschied, dass der Beklagte den prozentualen Anteil bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht, also 40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro = 20.340 Euro. Die Argumentation des 1. FC Köln, wonach der Anteil im Verhältnis zur Gesamtstrafe in Höhe von 80.000 Euro zu bemessen sei, weil die verhängte Gesamtstrafe ausgehend von der höchsten Einzelstrafe gebildet werde, und damit 40.000 Euro : 80.000 Euro x 60.000 Euro = 30.000 Euro ergebe, überzeugte die Richter dagegen nicht. Bei dieser Berechnungsweise hänge es vom Zufall ab, in welchem Maße eine Reduzierung der Gesamtstrafe dem Inanspruchgenommenen zu Gute komme. Das Verhältnis der jeweiligen Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen sei dagegen eine verlässliche Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden könnten“, heißt es im Urteil des OLG.


Das ursprüngliche Urteil des BGH aus dem September 2016 galt als richtungsweisendes Urteil, dass Bundesligaclubs die Verursacher von Vorfällen, die mit Verbandsstrafen belegt wurden, grundsätzlich in Regress nehmen kann. Unklar war, in welcher Höhe dies möglich ist. Diese Entscheidung wurde vom BGH zurück ans OLG Köln gegeben. Dort folgte man den Forderungen des 1. FC Köln und erklärte es für rechtmäßig, dass der Böllerwerfer die DFB-Strafe an den 1. FC Köln zurückzahlen muss.

Der Rechtsanwalt Matthias Düllberg kritisierte nach dem BGH-Urteil, dass Täter zukünftig doppelt bestraft werden können. Zum einen durch ordentliche Gerichte in Deutschland und später nochmal durch Weitergabe der DFB-Strafe. Das OLG Köln bestätigte nun, dass diese Strafen auch hoch ausfallen können. Der verurteilte Fan kann gegen das heutige OLG-Urteil noch Einspruch einlegen, weil die Berechnung des OLG Köln bisher nicht höchstrichterlich bestätigt wurde.

Damit könnte ein Präzedenzfall geschaffen worden sein, der es anderen Vereinen bei anderem Fanfehlverhalten erleichtern könnte, überführte Täter in Regress zu nehmen. Ob dies auch möglich ist, wenn das Fanfehlverhalten, nicht wie im vorliegenden Fall auf einen Einzeltäter zurückzuführen ist, sondern zum Beispiel bei einer Pyroshow oder einem Platzsturm von einer größeren Gruppe von Fans begangen wurde, bleibt abzuwarten. Zahlreiche Vereine kündigten in letzter Zeit immer wieder an, sich Verbandsstrafen von überführten Tätern zurück holen zu wollen. Diese Verein dürften sich durch das heutige Urteil gestärkt fühlen. Da die Strafen des DFB-Sportgerichts immer undurchsichtiger für Fans und Vereine werden, bleibt zudem abzuwarten, ob Inregressnahmen auch bei Beleidigungen rechtens sind, die gar nicht angezeigt werden. (Faszination Fankurve, 09.03.2017)

Fanfotos 1. FC Köln




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