28.01.2021 - Eintracht Frankfurt

Drohneneinsatz gegen Eintracht-Fans war rechtswidrig


Am 18. August 2018 wurden Eintracht Frankfurt-Fans anlässlich des DFB-Pokalspiels beim SSV Ulm sowohl am Bahnhofsvorplatz, auf dem Weg zum Spielort, als auch im Bereich des Donaustadions von der Polizei mit Drohnen überwacht. Doch der Drohneneinsatz gegen die SGE-Fans war rechtswidrig.

Im Rahmen des Pokalspiels verwendete die Polizei zwei sogenannte UAS (Unmanned Aircraft System), auch Drohnen genannt, die in 4K/Full HD-Auflösung und mit Zoomfunktion sowie Infrarot ausgestattet waren. Die Drohnen sendeten Bildmaterial in Echtzeit an einen Monitor des Piloten, der in einem Fahrzeug der Polizei untergebracht gewesen sein soll.
In einer Pressemitteilung der Rechtsanwältin Waltraut Verleih und der Arbeitsgemeinschaft Fananwälte heißt es zum Urteil: „Auch Fußballfans sind Grundrechtsträger - nur weil die Polizei in Baden-Württemberg bei Fußballspielen beliebig Drohnen einsetzt, ist deren Einsatz noch lange nicht rechtmäßig. Im Gegenteil. Das Verwaltungsgerichts Sigmaringen in seiner Entscheidung vom 20.10.2020 (1 K 7613/18) einen für BaWü fußballalltäglichen Drohneneinsatz, hier gegen Zuschauer von Eintracht Frankfurt, in seiner Gesamtheit als rechtswidrigen Eingriff in Grundrechte gebrandmarkt: a) was die Überwachung des Fanmarsches betrifft, b) was das Anfertigen von Aufnahmen betrifft, c) was die Übertragung der Bilder der Drohne auf Monitor betrifft. Die Entscheidung statuiert darüber hinaus, dass ein Einsatz von Drohnen rechtsstaatlich überhaupt nur erlaubt ist, wenn die Polizei für die Betroffenen erkennbar auf einen Drohneneinsatz hinweist. D.h. sowohl der Drohnen-'Beamte', das Drohnen-'Fahrzeug' und vor allem die Drohnen müssen ausreichend erkennbar gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnungspflicht ist z.B. mit einer am Torso der Drohne erkennbaren Aufschrift 'Polizei', die nicht mehr lesbar ist, sobald die Drohne in der Luft ist, nicht erfüllt.“


Das Verwaltungsgericht Sigmaringen schiebe mit der Entscheidung, so die Rechtsanwältin Waltraut Verleih weiter, „verdeckten“ polizeilichen „Luftangriffen“ auf Grundrechte, hier u.a. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, einen Riegel vor. Der Weg zur Entscheidung war „steinig“, so Verleih, „im Grunde fast bis zuletzt hat das beklagte Land gegenüber dem Gericht versucht, seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nur am äußersten Rand zu folgen. So hat das beklagte Land erst über 2 Jahre nach dem fraglichen Einsatz offengelegt, dass am 18.08.2018 nicht nur eine, sondern zwei Drohnen im Einsatz waren“. Die Kosten für das Verfahren trägt nun das Land Baden-Württemberg. Eine Berufung wurde zugelassen. (Faszination Fankurve, 28.01.2021)

Fanfotos Eintracht Frankfurt




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