10.05.2017 - 1. FC Köln

Fahne nicht beschlagnahmt, sondern „nur“ sichergestellt


Der zuständige Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Köln hat auf Nachfrage von Faszination Fankurve erklärt, dass die Schwenkfahne der Wilden Horde nicht beschlagnahmt, sondern „nur“ sichergestellt wurde. Einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss habe es nicht gegeben.

„Da sie sich im Gewahrsam eines anwesenden Dritten - in diesem Falle dem Fanprojekt - befand und von dort kein Widerspruch gegen die staatsanwaltschaftliche Sicherstellungsanordnung erhoben worden ist, bedurfte es insoweit weder eines (richterlichen) Durchsuchungs- noch eines Beschlagnahmebeschlusses. Letzterer wäre nur dann zu erwirken, wenn seitens des Eigentümers gegen die Sicherstellung Widerspruch erhoben wird. Das ist - jedenfalls nach meinem aktuellen Kenntnisstand - bislang nicht geschehen.“ Dem Besitzer der Schwenkfahne bleibt nun also die Möglichkeit Widerspruch gegen die Sicherstellung einzulegen.

Auf die Frage, ob man sich von der Aktion einen Erfolg bei den Ermittlungen wegen Beleidigung von Dietmar Hopp verspreche erklärte Oberstaatsanwalt Ulf Willuhn gegenüber unserer Redaktion: „Insgesamt war diese Maßnahme nicht etwa zur Beweismittelsicherung erforderlich, vielmehr unterliegt die Blockfahne als sogenanntes Tatmittel einer Straftat gemäß Paragraph 74 Absatz 1 Strafgesetzbuch der sogenannten Einziehung.“ Im Strafgesetzbuch heißt es dazu: „Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.“

Die bundesweite Fanorganisation ProFans, in der auch die Wilde Horde organisiert ist, bezeichnete die Aktion der Kölner Staatsanwaltschaft in einem Kommentar als „an Lächerlichkeit nicht zu überbieten“ (Faszination Fankurve berichtete). (Faszination Fankurve, 10.05.2017)

Fanfotos 1. FC Köln




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