09.06.2014 - Karlsruher SC

Gericht bestätigt: ACAB kann Beleidigung sein


Im Jahr 2010 zeigten Fans des Karlsruher SC ein Spruchband mit der Aufschrift ACAB. Ein KSC-Fan wurde deshalb nun rechtskräftig wegen Beleidigung verurteilt. Die Abkürzung steht für „All Cops are Bastards“. Der Angeklagte wurde zunächst freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft gin in Revision und der Angeklagte wurde zu 600 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten wurde nun abgelehnt. Das vorherige Urteil ist somit rechtskräftig.

Das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zum Fall:

Die wegen der Verwendung eines Transparents mit der Aufschrift "A.C.A.B." erfolgte Verurteilung wegen Beleidigung ist rechtskräftig

Der Angeklagte hatte im Oktober 2010 anlässlich einer Zweitliga-Begegnung des Karlsruher SC gegen den Vfl Bochum im Fanblock des Karlsruher Wildparkstadions gemeinsam mit weiteren Personen ein im gesamten Stadion sichtbares großflächiges Banner mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ – eine Abkürzung für die Worte „all cops are bastards“ - hochgehalten, um den im Stadionbereich anwesenden Polizeibeamten seine Missachtung auszudrücken.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 25.09.2013 den erstinstanzlichen Freispruch aufgehoben, den Angeklagten der Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig gesprochen und ihn unter Vorbehalt der Verurteilung zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30.- EUR verwarnt.

Das erste in dieser Sache ergangene Berufungsurteil, das den erstinstanzlichen Freispruch bestätigte, hatte der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 19.07.2012 aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung des Oberlandesgerichts vom 02.11.2012).

Durch Beschluss vom 20.05.2014 hat der 1. Strafsenat nun die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.09.2013 verworfen. Damit ist die Verurteilung wegen Beleidigung rechtskräftig.

Das Urteil des Oberlandesgericht vom November 2012, indem begründet wird, warum ACAB eine Beleidigung sein soll:

Verwendung eines Transparents mit der Aufschrift "A.C.A.B." bei einem Fußballspiel kann grundsätzlich als Beleidigung bestraft werden.

Dies hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit ein Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.12.2011 aufgehoben, das den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Beleidigung (§ 185 StGB) bestätigt hatte.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe im Oktober 2010 anlässlich einer Zweitliga-Begegnung des Karlsruher SC gegen den Vfl Bochum im Fanblock des Karlsruher Wildparkstadions gemeinsam mit weiteren Personen ein im gesamten Stadion sichtbares großflächiges Banner mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ – eine Abkürzung für die Worte „all cops are bastards“ - hochgehalten, um den im Stadionbereich anwesenden Polizeibeamten gegenüber seine Missachtung auszudrücken.

Der 1. Strafsenat beanstandete, dass das Urteil des Landgerichts den Anforderungen an ein freisprechendes Erkenntnis nicht genüge, weil es eine in sich geschlossene Darstellung der für erwiesen erachteten Tatsachen zur objektiven und subjektiven Tatseite vermissen lasse und daher keine ausreichende Grundlage für die revisionsgerichtliche Überprüfung biete. Das Urteil des Landgerichts wurde daher aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.

Für die neue Hauptverhandlung wies der Senat insbesondere darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der in den alleinigen Verantwortungsbereich des Tatrichters fallenden Prüfung und Bewertung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit einer Äußerung als Beleidigung dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen sei. Lasse eine Äußerung, wie dies vorliegend der Fall sein könne, nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen - unmittelbar zuvor wurden auf den heftig kritisierten Polizeieinsatz bei der Großdemonstration im Zusammenhang mit „Stuttgart 21“ bezogene Banner verwendet - mehrere Deutungsmöglichkeiten zu, sei deshalb regelmäßig derjenigen der Vorzug zu geben, welche die Äußerung als von diesem Grundrecht gedeckt erscheinen lasse. Dies gelte auch für die Auslegung, ob eine - wie hier - unter einer Kollektivbezeichnung erfolgte Erklärung sich als generelle, wenn auch herabsetzende, aber auf die persönliche Ehre bestimmter Angehöriger des Kollektivs nicht durchschlagende Kritik gegen eine grundsätzlich nicht beleidigungsfähige unüberschaubare Personenmehrheit - die „Polizei“ im allgemeinen ist eine solche - beziehe oder die Äußerung sich gegen eine beleidigungsfähige abgrenzbare Gruppe aus diesem Kollektiv richte.

Bei der Bewertung der Buchstabenkombination „A.C.A.B.“, die nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für die englischsprachige Parole „all cops are bastards“ sei, liege es wegen der darin liegenden abwertenden Kennzeichnung einer Person als Bastard allerdings nahe, der Bezeichnung grundsätzlich beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB beizumessen; ebenso liege es nahe, dieses Werturteil auf die bei dem verfahrensgegenständlichen Spiel eingesetzten Polizeibeamten und damit einen umgrenzten, grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis zu beziehen. Zudem könne bei der Beurteilung, ob es sich bei der Äußerung „A.C.A.B.“ nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen um eine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte und damit nicht strafbare Kritik handle, berücksichtigt werden, dass die pauschal verunglimpfende Bezeichnung von Polizeibeamten als „Bastarde“ ihrer sprachlichen Fassung nach – anders als etwa die Bezeichnung von bei einer Demonstration eingesetzten Polizeikräften als „Schlägertruppe“ oder von bei einer Verkehrskontrolle eingesetzten Polizeibeamten als „Wegelagerer“ – in keinem auch nur ansatzweise erkennbaren sachlichen Bezug zum Beruf des Polizisten als solchem, zur polizeilichen Tätigkeit im allgemeinen oder zum Verhalten von Polizeikräften speziell bei Einsätzen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Demonstrationen oder Fußballspielen stehe.

Fanfotos Karlsruher SC




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