03.12.2018 - Hannover 96

Keine außerordentliche Mitgliederversammlung in Hannover


Obwohl die Interessengemeinschaft Pro Verein 1896 im November 1.310 Anträge von Mitgliedern für eine außerordentliche Mitgliederversammlung an Hannover 96 überreicht hat und das erforderliche Quorum damit erreicht wurde, gab Hannover 96 heute bekannt, dass es keine außerordentliche Versammlung geben wird.

„Der Vorstand von Hannover 96 e.V. hat sich ausführlich mit den Inhalten des Antrags auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auseinandergesetzt, dazu den Rat mehrerer Juristen eingeholt und von Dr. Paul Lambertz, einem unabhängigen und renommierten Rechtsanwalt für Sport-, Vereins- und Verbandsrecht aus Köln, ein Rechtsgutachten erstellen lassen. Auf Grundlage dieser umfangreichen rechtlichen Expertise hat der Vorstand von Hannover 96 e.V. einstimmig beschlossen, keine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Die vom Vorstand einbezogenen 17 Abteilungsleiter von Hannover 96 e.V. unterstützen diese Entscheidung“, teilte Hannover 96 dazu heute überraschend mit.

Begründet wird die Entscheidung damit, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bereits für den 23. März 2019 terminiert sei und die drei Aufsichtsratsmitglieder, die bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden sollten, nicht wieder kandidieren würden. Zudem lasse sich keine Dringlichkeit erkennen, weshalb man bei Hannover 96 der Meinung ist, dass die außerordentliche Versammlung nicht einberufen werden müsse. Auch wird von Seiten von Hannover 96 mit den Kosten für eine solche Versammlung argumentiert. Außerdem teilte Hannover 96 heute in der Mitteilung auf der Vereinswebseite mit: „Nach dem 23. März 2019 wird durch den neuen Aufsichtsrat ein neuer Vorstand bestimmt. Martin Kind wird als Vorstandsvorsitzender nicht mehr zur Verfügung stehen.“


Die Interessengemeinschaft Pro Verein 1896 ist in weiten Teilen anderer Auffassung und wirft dem Vereinsvorstand mit der heutigen Entscheidung vor, gegen die Satzung und Gesetze verstoßen zu haben: „Die Antragssteller haben bereits Kontakt zu Ihrem juristischen Beistand aufgenommen und werden in Kürze alle notwendigen Schritte einleiten, damit dem Wunsch der Mitglieder entsprechend die außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden kann. Grundlage hierfür sind § 12 Nr. 2. b) der Vereinssatzung und § 37 BGB, nach denen die außerordentliche Mitgliederversammlung bei Erreichen des notwendigen Quorums durchgeführt werden muss. Der Vorstand verstößt somit zum wiederholten Male gegen die Satzung des Vereins und geltendes Recht“, heißt es dazu von Pro Verein 1896. (Faszination Fankurve, 03.12.2018)

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