07.09.2018 - 1. FC Köln

Lassen sich Kölner Regress-Fälle überhaupt vergleichen?


Nachdem der 1. FC Köln von zwei Fans, die am 14. Januar 2018 am Klau der Scenario Fanatico-Fahne beteiligt gewesen sein sollen, 14.000 Euro verlangte (Faszination Fankurve berichtete), meldeten sich nun die Ultras von den Coloniacs zum Thema zu Wort und merken an, dass sich der Fall mit einem vorherigen Fall nicht vergleichen lasse.

Im Jahr 2016 erwirkte der 1. FC Köln vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Präzedenzfall. Das Gericht entschied damals zu Gunsten des 1. FC Köln, dass Clubs durchaus von Verbandsgerichten erteilte Strafen an die verursachenden Fans weitergeben dürfen (Faszination Fankurve berichtete). Damals wurde eine Inregressnahme eines Fans wegen einer Verbandsstrafe erstmals höchstrichterlich bestätigt. Im konkreten Fall forderte der 1. FC Köln damals von einem Fan, der im Februar 2014 beim einem Heimspiel gegen Paderborn einen Böller warf und dabei mehrere Fans verletzte, 30.000 Euro Schadensersatz, die aus einer DFB-Strafe resultierten.

Die Coloniacs erklärten nun, dass sich der Diebstahl der Mönchengladbacher Zaunfahne nicht mit dem Böllerwurf vergleichen lasse, da beim Fahnenklau in der Halbzeitpause keine Einfluss auf das Spiel genommen und zudem niemand verletzt wurde.

„Dieses Mal hingegen fordern die Verantwortlichen 14.000 Euro für den Bannerklau der Scenario Fanatico Fahne in der Halbzeitpause des Derbys Anfang des Jahres. Anders als bei dem Böllerwurf wurde damit jedoch weder der Spielbetrieb gestört noch wurden andere Zuschauer verletzt. Beim Böllerwurf-Fall führte der BGH damals aus, dass jeden Zuschauer eine Verhaltenspflicht trifft, den Spielbetrieb nicht zu stören. Verstößt ein Zuschauer gegen diese Pflicht – durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers als Beispiel – hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften. Eine Störung des Spielbetriebs oder gar eine Gefährdung anderer Zuschauer lag bei dem Bannerklau während des Derbys aber gerade nicht vor. Es ist Aufgabe und Pflicht des Vorstands, Schäden vom Verein abzuwenden. Dazu gehört womöglich sogar die Geltendmachung von etwaig bestehenden Regressforderungen in ähnlichen Fällen, auch wenn diese zweifelsfrei in astronomischer Höhe ausgesprochen werden und sich dadurch existenzbedrohend auf die belasteten Personen auswirken können. Dass der gegenwärtige Fall jedoch deutliche Unterschiede zu dem vom BGH entschiedenen Böllerwurf-Fall aufweist, scheint indes auch den Verantwortlichen des 1. FC Köln durchaus bewusst zu sein. Anders lässt sich zumindest nicht erklären, wieso damals bereits neun Tage nach dem Urteil des DFB Sportgerichts die Regressforderung gegen den betroffenen Zuschauer gestellt wurden. In diesem Fall aber wurden die Verantwortlichen erst über ein halbes Jahr nach Erlass der Strafe durch das DFB Sportgericht tätig, auch wenn die vermeintlichen Täter schon länger identifiziert waren. Aufgabe und Pflicht des Vorstands ist es, Schäden vom Verein abzuwenden. Der Bannerklau lässt sich hingegen gerade nicht mit dem vom BGH geschaffenen Präzedenzfall vergleichen“, heißt es dazu in der heutigen Stellungnahme der Coloniacs.

Der 1. FC Köln forderte die 14.000 Euro von zwei der drei identifizierten mutmaßlichen Fahnendiebe und berief sich dabei explizit auf das zwei Jahre alte BGH-Urteil. Ultras des 1. FC Köln machten ihrem Unmut über die Regressforderung bereits am Auswärtsspiel beim FC St. Pauli Luft und präsentierten während der Pyroshow ein Spruchband, das sich an den eigenen Verein richtete (Faszination Fankurve berichtete). (Faszination Fankurve, 07.09.2018)

Fanfotos 1. FC Köln




Weitere News:
08.11.2021: Ultras 1. FC Köln mit Stellungnahme zur aktuellen Situation
29.10.2021: Auch Kölner Fanszene macht für morgige Demo mobil
19.10.2021: Auseinandersetzung bei U19-Spiel zwischen Genk & Köln
15.10.2021: Plakate gegen Dietmar Hopp im Stadtbild von Köln
12.10.2021: „Bis auf weiteres keinen organisierten Support“

Alle 475 News anzeigen