10.11.2017 - 1. FC Köln

Letzte Entscheidung bei Regressforderung gefallen


Im Februar 2014 war ein Fan beim einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn einen Böller und verletzte dabei mehrere Fans. Der 1. FC Köln wollte sich dafür an den DFB gezahlte Strafe vom Verursacher zurückholen, einen Präzedenzfall schaffen und für Rechtssicherheit sorgen.

Gestern entschied der Bundesgerichtshof zum zweiten Mal in dieser Sache und gab dem 1. FC Köln damit insgesamt nur in Teilen recht. Der Bundesgerichtshof entschied bereits im September 2016 in einem richtungsweisenden Urteil, dass die Weitergabe von DFB-Strafen wegen Zuschauerfehlverhalten an die entsprechenden Verursacher grundsätzlich erlaubt (Faszination Fankurve berichtete). Der Fall des Kölner Böllerwerfers wurde anschließend vom Bundesgerichts an das Oberlandesgericht Köln zurück verwiesen. Dort entschied man, dass der Böllerwerfer nur 20.340 Euro, der vom 1. FC Köln geforderten 30.000 Euro zahlen müsse. Der 1. FC Köln wollte auch beim Thema Höhe der Regressforderung Rechtssicherheit und zog erneut vor den Bundesgerichtshof. Doch bei der Höhe der Strafe, die an den verursachenden Fan weitergegeben werden darf, entschied der Bundesgerichtshof nun gegen den 1. FC Köln.


Der 1. FC Köln forderte 30.000 Euro, der DFB bezifferte die Strafe wegen des Böllers auf 40.000 Euro. Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass der Böllerwerfer 20.340 Euro plus Zinsen an den 1. FC Köln zahlen muss, denn das Gericht rechnete anders als der 1. FC Köln. Grundlage der Berechnung des Gerichts war, dass der 1. FC Köln statt der eigentlichen 118.000 Euro-Strafe tatsächlich nur 60.000 Euro an den DFB überweisen musste, also nur etwas mehr als die Hälfte. Der DFB bezifferte die Böllerstrafe ursprünglich auf 40.000 Euro, die vom Gericht wegen der geringeren Summe, die tatsächlich überwiesen wurde, fast um die Hälfte reduzierte.

Der Bundesgerichts folgte in seinem gestrigen Urteil der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln und wies damit die Klage des 1. FC Köln ab: „Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 €: 118.000 €, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 €, 20.000 €, 38.000 € und 40.000 € (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 € für angemessen erachtet wurden, wovon 60.000 € tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Beklagten also 40.000 €/118.000 € von 60.000 € = 20.340 € (aufgerundet)“, heißt es dazu vom Bundesgerichtshof. (Faszination Fankurve, 10.11.2017)

Fanfotos 1. FC Köln




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