07.06.2017 - SC Freiburg

Meldeauflagen gegen SCF-Fan waren rechtswidrig


Wie gestern bekannt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) am 18. Mai 2017 in drei Berufungsverfahren entschieden, dass mehrere Aufenthalts- und Betretungsverbote gegen SC Freiburg Fans zwar rechtmäßig waren, Meldeauflagen, mit denen ein SCF-Fan zusätzlich belegt war, hat der VGH dagegen für rechtswidrig erklärt.

Die Meldeauflagen, Aufenthalts- und Betretungsverbote waren von der Stadt Freiburg gegen Personen ausgesprochen worden, die der Ultràszene des SC Freiburg zugerechnet wurden. „Der 1. Senat des VGH hat am 18. Mai 2017 in allen drei Berufungsverfahren (1 S 1193/16, 1 S 1194/16 und 1 S 160/17) entschieden, dass die Aufenthalts- und Betretungsverbote rechtmäßig waren. Zur Begründung hat er auf die Rechtsgrundlage aus dem baden-württembergischen Polizeigesetz (PolG) für Aufenthaltsverbote verwiesen. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, 'wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird'. Das Aufenthaltsverbot darf nach der Vorschrift 'die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten' (§ 27a Abs. 3 PolG). Der 1. Senat hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes in den Fällen der Kläger erfüllt gewesen seien. Eine 'Tatsache' im Sinne dieser Vorschrift könne insbesondere die Zugehörigkeit einer Person zu einer in der Vergangenheit als gewaltbereit aufgefallenen Gruppe - wie hier 'Ultras' einer Fußballszene - sein. Auch die Teilnahme eines Fußballfans an sog. Drittortauseinandersetzungen - d. h. an mit Anhängern anderer Mannschaften einvernehmlich verabredeten, außerhalb der eigentlichen Fußballbegegnung und nach gewissen 'Regeln' abgehaltenen Schlägereien - könne für die Prognose, ob er innerhalb eines Stadions oder der Innenstadt Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde, berücksichtigt werden“, heißt es in der Begründung des Gerichts.

Die gegen einen SCF-Fan ausgesprochenen Meldeauflagen waren laut Auffassung des Gerichts hingegen rechtswidrig. In der Begründung erklärt das Gericht dazu: „Diese Maßnahme sei unverhältnismäßig gewesen. Es hätte ausgereicht, dem Kläger eine Meldeauflage zu erteilen, die ihn an den Auswärtsspieltagen nicht - wie geschehen - grundsätzlich an seinen Wohnort Freiburg gebunden, sondern es ihm ermöglicht hätte, sich auch an anderen Polizeidienststellen im Bundesgebiet mit Ausnahme des Austragungsorts des Auswärtsspiels zu melden. Den beiden anderen Klägern waren von anderen Polizeibehörden als der Stadt Freiburg ebenfalls Meldeauflagen erteilt worden; darüber hatte der VGH allerdings nicht zu entscheiden, da sie nicht Gegenstand der Berufungsverfahren waren. Die drei Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der VGH hat eine Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Diese Entscheidungen können binnen eines Monats nach deren Zustellung durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.“ (Faszination Fankurve, 07.06.2017)

Fanfotos SC Freiburg




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