07.08.2015 - Hooligans

​Passive Bewaffnung bei Drittortauseinandersetzung straffrei


Das Amtsgericht Oberhausen hat heute in einem Fall entschieden, dass Drittortauseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Hooligangruppen juristisch nicht unter das Versammlungsgesetz fallen und dementsprechend eine passive Bewaffnung nicht strafbar ist.

Im konkreten Fall musste sich ein mutmaßlicher Teilnehmer einer sogenannten Wald und Wiesen Schlägerei vor dem Amtsgericht Oberhausen verantworten, weil er einen Mundschutz mit sich führte. Da die Verabredung keine Versammlung sei, war es dem Angeklagten erlaubt den Mundschutz dabei zu haben. Das Gericht sprach ihn frei. (Faszination Fankurve, 07.08.2015)

Freispruch im 2.Termin! Das AG Oberhausen hat heute morgen nach unserem Antrag entschieden und den Angeklagten...

Posted by Beisenbusch & Hermandung Anwaltskanzlei on Freitag, 7. August 2015






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