21.10.2019 - Hannover 96

Polizei speicherte rechtswidrig Daten über Fans


Seit Jahren setzt sich die Fanhilfe Hannover dafür ein, dass die Daten eines Hannover 96-Fan, die in der „Arbeitsdatei Szenekundige Beamte“ (SKB-Datei) gespeichert wurden, gelöscht werden. Schon im November 2016 entschied das Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, dass Daten in der SKB-Datei teils zu Unrecht gespeichert wurden.

Mit einer Feststellungsklage erreichte der Hannover 96-Fan nun laut Angaben der Fanhilfe Hannover, dass laut Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg alle Daten, die zwischen dem 18.03.2009 und dem 14.08.2014 über den betroffenen Fan gespeichert wurden, zu Unrecht in der SKB-Datei landeten, weil der Datenschutzbeauftragte vom Land Niedersachsen über die Existenz der Datei zuvor nicht informiert wurde. Erst 2014 erfuhr die Öffentlichkeit von dieser bis dahin im Geheimen geführten Datei, weil die Fanhilfe Hannover dies Existenz der SKB-Datei öffentlich bekannt machte.

Laut Fananwalt Dr. Andreas Hüttl aus Hannover, der den betroffenen Fan vor verschiedenen Gerichten vertrat, sei somit die Speicherung aller Daten über alle Fans in dieser SKB-Datei bis zum 14. August 2014 rechtswidrig. (Faszination Fankurve, 21.10.2019)

Faszination Fankurve dokumentiert die Pressemitteilung der Fahnhilfe Hannover:

Polizeidirektion Hannover speicherte jahrelang rechtswidrig personenbezogene Daten in geheimer SKB-Datei

Die Fanhilfe Hannover deckte im Jahre 2014 die Existenz der bis dato geheimen „Arbeitsdatei Szenekundige Beamte“ (SKB-Datei) auf. Seitdem unterstützt die Fanhilfe eines ihrer Mitglieder bei der Löschung ihrer Daten aus der Datei sowie bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datei.

In der Datei speichert die Polizeidirektion Hannover umfangreich personenbezogene Daten von Fußballfans, wie z.B. Spitznamen, Fotos, Kontaktpersonen, Fanclubzugehörigkeiten oder Einträge zu Personalienaufnahmen.

Die von der Fanhilfe Hannover unterstützten Klagen machen deutlich, dass diese Speicherungen wiederholt rechtswidrig stattfanden. So berichteten wir bereits am 24.11.2016 über das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 18.11.2016: Zahlreiche Einträge zu unserer Klägerin waren hiernach rechtswidrig und mussten gelöscht werden.

Nun stellte das OVG Lüneburg - entsprechend dem Bundesverwaltungsgericht im zwischenzeitlichen zu Gunsten der Klägerin geführten Revisionsverfahren - in einer weiteren Berufungsverhandlung zu einer Feststellungsklage mit Urteil vom 10.10.2019 nicht nur fest, dass die gezielte heimliche Sammlung und Verwendung von Erkenntnissen über die Klägerin in der SKB-Datei einen tiefgreifenden Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht darstellt, sondern auch, dass sowohl die erstmalige Erfassung der Klägerin am 18.03.2009 als auch sämtliche weitere Speicherungen bis zum 14.08.2014 rechtswidrig waren.

Das OVG begründet diese Entscheidung damit, dass, datenschutzrechtlichen Vorgaben zuwider, nicht einmal der niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte über die Verfahrensbeschreibung und somit die Existenz der Datei informiert wurde. Dieser wurde demnach erst nach der Aufdeckung der Geheimdatei durch die Fanhilfe Hannover mittels Übersendung einer aktualisierten Beschreibung vom 14.08.2014 informiert.

Dieser Mangel wirkt nach Überzeugung von Rechtsanwalt Dr. Andreas Hüttl, der die Klägerin in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover, dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht sowie dem Bundesverwaltungsgericht vertreten hat, für sämtliche bis zum 14.08.2014 in die SKB Datenbank eingetragenen Personen.

Im Weiteren ist auf die zahlreichen weiteren, zunächst geheim geführten SKB Datenbanken in zahlreichen Bundesländern und die dortigen entsprechenden datenschutzrechtlichen Gesetze verwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt im Übrigen die PD Hannover.

Die Fanhilfe Hannover wird auch in Zukunft mit allen rechtsstaatlichen Mitteln gegen die Datensammelwut der Polizeibehörden vorgehen und rechtswidriges Verhalten von Polizeibeamten bekämpfen.

Fanfotos Hannover 96




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