18.12.2015 - Verbandsstrafen

Umlage von Verbandsstrafe war nicht erfolgreich


Der Fan eines unterklassigen Vereins zündete beim Spiel seines Teams einen Böller. Die Strafanzeige wurde unter Auflagen eingestellt. Doch der betroffene Vereine forderte zivilrechtlich die Umlage der Verbandsstrafe, mit der der Verein für den Böller bestraft wurde, auf den Zünder.

Eine solche Umlegung bzw. eine sogenannte in Regressnahme seitens der Vereine ist rechtlich umstritten. Trotzdem hatten Vereine, wie zum Beispiel der 1. FC Köln oder Hansa Rostock vor Gericht schon Erfolg. Den Gang vor die höchsten Gerichte scheuen bisher jedoch die Vereine und die betroffenen Fans.


Der Fan des unterklassigen Vereins kündigte jedenfalls an, bis in die letzte Instanz ziehen zu wollen. Doch dem betroffenen Verein schien das finanzielle Risiko zu groß zu sein, weshalb der Rechtsstreit beendet worden sein soll. (Faszination Fankurve, 18.12.2015)

Hier geht es zum Archivartikel "Wie funktioniert das Strafensystem des DFB?".

Faszination Fankurve dokumentiert die Mitteilung der Rot-Schwarzen Hilfe zum Thema:

Umlegung einer Verbandsstrafe durch RSH-Anwalt abgewehrt

Dass die Umlegung von Verbandsstrafen erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet, haben wir in der Vergangenheit schon häufiger aufgezeigt und auch begründet. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es nicht. Das dürfte zum einen daran liegen, dass das Kostenrisiko für beide Seiten - Vereine wie vermeintliche Störer - sehr hoch ist. Hohe Streitwerte, hervorgerufen durch die DFB-Strafen, bedeuten bei Zivilgerichten auch hohe Anwalts- und Verfahrenskosten. Daher steigt bei den Betroffenen die Bereitschaft, sich außergerichtlich zu vergleichen, um die Kosten zu minimieren.

Im folgenden Fall hat sich jedoch der Widerstand gegen die Umlegung der Strafe als erfolgreich erwiesen:

Benno S. (Name von der RSH geändert) ist im richtigen Leben hauptsächlich Anhänger eines niederklassigen Vereins, jedoch auch RSH-Mitglied. Mit Böllern wollte er am letzten Ligaspieltag seine in Rückstand liegende Mannschaft „aufwecken“. Tatsächlich drehte die Mannschaft in den letzten Minuten nach einer vom Schiedsrichter angeordneten „Böllerpause“ das Spiel und der Verein konnte sich den Ligaverbleib sichern. Nun ist das das Zünden und Werfen von Böllern bei Fußballspielen allerdings kein Kavaliersdelikt, sondern wird erstens mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren quittiert und zum anderen ist das Verhalten aber auch so unsportlich, dass der Verband den Verein mit einer Verbandsstrafe überzieht.

Im Ermittlungsverfahren führte der Hinweis des RSH-Anwaltes, dass es nie zu einer konkreten Gefährdung von Personen gekommen sei, weil die Böller alle in den freien Innenraum geworfen wurden, dazu, dass das Verfahren gegen eine Geldauflage nach §153a StPO eingestellt wurde.

Anders verlief die Angelegenheit betreffend die Verbandsstrafe. Der Verein sah wohl die Ursache für den Sieg der Mannschaft nicht in Bennos Arbeit, sondern war der Auffassung, eine Anwaltskanzlei mit der Umlegung der mehrere tausend Euro hohen Strafe auf Benno beauftragen zu müssen. Zum Glück für Benno konnte dieser als RSH-Mitglied auf Unterstützung bauen und sich anwaltlich gewappnet gegen die Forderung wehren.

Während andere in Bennos Situation vielleicht aus Furcht vor Schlimmerem die Tausender achselzuckend bezahlt hätten, ließ er die Anwaltskanzlei des Vereins durch seinen RSH-Anwalt wissen, dass ein uraltes Urteil des Landgerichts Rostock nicht als Maß der im Raum stehenden Rechtsfrage gelten könne und er geneigt sei, eine Klärung durch alle Instanzen anzugehen. Auf diese Ansage kam trotz eines erheblichen Zeitablaufs bis heute keine Reaktion mehr. Dies ist im übrigen auch deshalb nachvollziehbar, weil der erwähnte Verein, der hier bewusst nicht namentlich benannt wird, alles andere als prädestiniert ist, sein kleines Vereinsvermögen zugunsten der Branchengrößen zu verbrennen, um eine Rechtsfrage abzuklopfen, die nun wahrlich alles andere als eindeutig im Sinne der Vereine zu entscheiden sein wird. Selbst generierte Vertragsstrafen auf Dritte abzuwälzen, ist dem deutschen Rechtssystem bis dato fremd.