03.03.2015 - Arminia Bielefeld / Werder Bremen

Verbote in drei Bundesländern


Anlässlich des morgigen DFB-Pokalspiels zwischen Werder Bremen und Arminia Bielefeld hat die Bundespolizei Hannover ein Glasflaschen-, Pyrotechnik-, Quarzsandhandschuh-, Mundschutz- und Sturmhaubenverbot für Zugstrecken in drei Bundesländern erlassen.

Auf den Zugstrecken zwischen Bremen und Bielefeld, also in Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, dürfen die oben genannten Gegenstände nicht mitgeführt werden. Das Verbot gilt für alle Züge und Bahnhöfe auf dieser Strecke und ist für alle Bahnreisenden gültig, unabhängig ob sie Kenntnis von dem Pokalspiel haben oder nicht. Glasflaschen dürfen demnach nur in den Ladenlokalen in den Bahnhöfen selbst konsumiert werden.

Die Begegnung zwischen Arminia Bielefeld und Werder Bremen hat eine gewisse Brisanz, da Gewalttäter von Arminia Bielefeld nach einem Aufeinandertreffen mit der Zweitvertretung von Werder Bremen mehrere Weder-Fans verletzten. Ein Werder Fan überlebte den Angriff damals nur knapp. Werder Bremen spendete zuletzt 2.000 Euro an Arminia Bielefeld. Die Ostwestfalen sammeln Geld, um die Gerichtskosten des Bremer Opfers zu finenzieren. (Faszination Fankurve, 03.03.2015)

Faszination Fankurve dokumentiert die Allgemeinverfügung der Bundespolizei Hannover:

Am Mittwoch, dem 4. März 2015 findet die Fußballbegegnungen zwischen Arminia Bielefeld und dem SV Werder Bremen in Bielefeld statt.

Dazu werden u.a. auch zahlreiche Fußballanhänger mit Zügen der Deutschen Bahn AG und anderen Eisenbahnunternehmen reisen.

Um einen friedlichen und reibungslosen Ablauf rund um die Spielpaarungen zu ermöglichen, hat die Bundespolizeidirektion Hannover eine Allgemeinverfügung mit folgendem Wortlaut erlassen:

Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Glasflaschen, pyrotechnischen Gegenständen, Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen in Zügen und auf Bahnhöfen unter Androhung eines Zwangsgeldes anlässlich der DFB-Pokal Fußballspielbegegnungen zwischen Arminia Bielefeld und dem SV Werder Bremen in Bielefeld am 4. März 2015, 19:00 Uhr

Auf der Grundlage meiner Zuständigkeit gemäß des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) sowie des § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden (BPolZV) und den §§ 1, 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der entsprechend geltenden Fassung ergeht gemäß § 14 BPolG folgende Allgemeinverfügung:

1.Gültigkeitszeitraum: 4. März 2015 im Zeitraum von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr und von 20:00 bis Uhr 24:00 Uhr sowie am 5. März 2015 im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 02:00 Uhr

2. Der Geltungsbereich umfasst die in den oben genannten Zeiträumen alle an- und abgehenden Reisezugverbindungen - außer IC und ICE- Verbindungen - zwischen den nachfolgend genannten Bahnhöfen / Hauptbahnhöfen sowie Streckenverbindungen einschließlich der Unterwegsbahnhöfe:

DB Strecke 1500/1560 Hbf Bremen - Delmenhorst - Osnabrück incl. aller Unterwegsbahnhöfe und zurück

DB Strecke 1500/1502 Hbf Bremen - Hude - Oldenburg - Osnabrück incl. aller Unterwegsbahnhöfe und zurück

DB Strecke 2200/2950 Hbf. Bremen - Osnabrück - Herford - Bielefeld; incl. aller Unterwegsbahnhöfe und zurück

DB Strecke 1740/1700/2990 Hbf. Bremen - Verden - Nienburg - Wunstorf - Minden - Bielefeld; incl. aller Unterwegsbahnhöfe und zurück.

2.1 Diese Allgemeinverfügung ist im Einvernehmen mit der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin auch im Bundesland Nordrhein-Westfalen auf den Bahnstrecken 2950 und 2990, incl. der auf diesen Strecken liegenden Bahnhöfen, gültig.

2.2 Das Mitführverbot von Glasflaschen, pyrotechnischen Gegenständen sowie Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen gilt für alle Personen, die die Reisezugverbindungen im Gültigkeitszeitraum auf den genannten Strecken nutzen und für alle Personen, die sich in den unter Nr. 2 genannten Bahnhöfe einschließlich der auf den Strecken befindlichen Unterwegsbahnhöfen aufhalten. Weitergehende Straftatbestände u. a. § 40 Sprengstoffgesetz (SprengG), § 27 VersG Bund und Ordnungswidrigkeitentatbestände u.a. § 41 SprengG bleiben unberührt.

2.3 Bei einer Änderung der Gefährdungslage kann durch den Polizeiführer der Geltungsbereich und die Zugverbindungen neu festgelegt werden.

2.4 Das Mitführen von Glasflaschen ist, jeweils nur in den Geschäftsräumen der ansässigen Gewerbebetriebe zulässig.

3. Es ist in den vorgenannten Geltungsbereichen (Nr. 2) verboten, a) Glasflaschen, b) pyrotechnische Gegenstände, c) Schutzbewaffnung und d) Vermummungsgegenstände mitzuführen oder zu benutzen.

Pyrotechnische Gegenstände: Hierunter sind alle Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen aufgrund selbstständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht, Schall, Gas, Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll, zu verstehen.

Schutzbewaffnung: Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren oder die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen oder die zu Angriffszwecken umfunktioniert werden können. In der Regel sind Gegenstände der Schutzbewaffnung insbesondere Quarzsandhandschuhe, Schlagschutzhandschuhe und Mundschutz.

Vermummungsgegenstände: Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. In der Regel sind Gegenstände der Vermummung insbesondere Sturmhauben, Helme und Schutzbrillen.

4. Die Einhaltung dieser Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht.

5. Die Allgemeinverfügung tritt am 3. März 2015 in Kraft.

6. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

7.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung drohe ich gemäß § 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an.

Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein, kann das Verwaltungsgericht auf meinen Antrag hin Ersatzzwangshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung anordnen. Der Betreffende kann darüber hinaus von der weiteren Beförderung dieser Zugverbindung ausgeschlossen werden. Die Bundespolizei wird weitergehend einen zukünftigen Beförderungsausschluss durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß § 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung anregen.

Begründung: Die Begründung dieser Allgemeinverfügung und die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann bei der Bundespolizeidirektion Hannover während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundespolizeidirektion Hannover, Möckernstr. 30 in 30163 Hannover einzulegen. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hat ein Widerspruch gegen diese Verfügung somit keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht und gilt am 3. März 2015 als bekannt gegeben.

Eventuell entstehende Unannehmlichkeiten für Bahnreisende bittet die Bundespolizei zu entschuldigen.






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