23.06.2015 - TSV 1860 München / 1. FC Kaiserslautern

Verfahren wegen "FCK CPS" & "1312" eingestellt


Das Verfahren gegen einen Fan des 1. FC Kaiserslautern, der ein „FCK CPS“ Shirt trug wurde eingestellt, ebenso wie das Verfahren gegen einen 1860 Fan, der ein Shirt mit der Aufschrift „1312“ trug. Die Fanhilfen beider Vereine empfehlen trotzdem auf das Tragen solcher Shirts zu verzichten. (Faszination Fankurve, 23.06.2015)


Faszination Fankurve dokumentiert die Mitteilung der Rot-Weißen Hilfe:

Staatsanwaltschaft Landau stellt Verfahren wegen Tragen eines "FCK CPS" Shirt ein
Nach dem im Mai letzten Jahres ein junger Mann durch Beamte des Bundespolizeieinheit Bad Bergzabern anlässlich der Begegnung Kickers Offenbach - 1. FC Kaiserslautern II wegen des Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift "FCK CPS" angezeigt wegen Beleidigung angezeigt wurde (wir berichteten), hat nun ein Jahr später die Staatsanwaltschaft Landau auf Hinwirken eines RWH-Anwalts das Verfahren mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein erfreuliches Ergebnis, das jedoch zeigt, dass die Handhabe der Staatsanwaltschaften unterschiedlich ist und auch nicht auszuschließen ist, dass in anderen Situationen das Vorliegen einer strafbaren Beleidigung doch bejaht wird.
Um sich diesen ganzen Stress zukünftig zu ersparen, rät die Rot-Weisse Hilfe dazu, es generell zu unterlassen Kleidungsstücke mit der Aufschrift "FCK CPS", "ACAB" oder "1312" zu tragen.

Faszination Fankurve dokumentiert die Mitteilung der Blauen Hilfe:

Verfahren wegen T-Shirt mit 1312 eingestellt:

Der Beschuldigte ist Fan des TSV 1860 München. Er trug zum Heimspiel gegen Ingolstadt ein blaues T-Shirt, welches unter anderem die Aufschrift 1312 enthielt. Er bekam dafür eine Anklage von der Münchener Staatsanwaltschaft zugesandt. Vorgeworfen wurde ihm die Beleidigung aller im Stadionbereich anwesenden Polizeibeamten. In der Anklageschrift wurde darauf hingewiesen, dass gemäß einer Entscheidung des OLG München das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift acab diesen Tatbestand erfüllt. Die Aufschrift 1312 ersetze aber nur das acab.

Es besteht aber ein entscheidender Unterschied zwischen einer Buchstabenkombination, welche die Abkürzung eines Satzes nahelegt und einer Zahlenreihe, bei der gerade dies nicht naheliegend ist. Insbesondere war es im vorliegenden Fall dergestalt, dass zwischen der 13 und der 12 der Vereinslöwe prangte, was die Annahme eines abgekürzten Satzes noch unwahrscheinlicher erscheinen ließ. Dies leuchtete auch dem zuständigen Amtsrichter ein. Er wirkte darauf hin, dass die Anklagebehörde dem zustimmte und stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO ein. (Az: 1031 Ds 465 Js 104681/15 jug.).

Der Beschuldigte durfte sein T-Shirt behalten. Trotzdem wird an dieser Stelle ausdrücklich davon abgeraten, derartige T-Shirts in der Öffentlichkeit, insbesondere im Stadionbereich zu tragen. Die Polizei rät in derartigen Fällen den Vereinen oftmals zur Festsetzung eines Stadionverbotes.