14.01.2019 - SpVgg Fürth

Wenn Mundschutz 450km weg vom Stadion zur Waffe erklärt wird


Ein Fan der Spielvereinigung Fürth wurde am Morgen des Auswärtsspiels des eigenen Vereins beim 1. FC Union Berlin auf seinem Fahrrad in Fürth von der Polizei kontrolliert. Die Beamten fanden bei der Kontrolle einen Fanschal und einen Mundschutz, den sie schnell zu einer „gefährlichen Waffe“ erklärten.


Dem Kleeblatt-Fan wurde deswegen ein Verstoß gegen das Bayerische Versammlungsrecht vorgeworfen, obwohl es sich beim aufgefundenen Gegenstand um einen Mundschutz handelte, wie er bei vielen Sportarten eingesetzt wird. „Ein Kleeblattfan wurde an einem frühen Sonntagmorgen mit dem Fahrrad von einer Polizeistreife angehalten. Nachdem er einen Kleeblattschal dabei hatte, vermuteten die Beamten er wäre gerade auf dem Weg zum Auswärtsspiel des Kleeblatts nach Berlin. Nach einer kurzen Kontrolle inkl. anlassloser Durchsuchung konnte er schließlich die Fahrt fortsetzen. Nicht schlecht staunte er dagegen als er einige Tage später einen Anhörungsbogen im Briefkasten fand. Demnach wurde ihm ein Verstoß gegen das Bayerische Versammlungsrecht (nach Art. 6, 20 BayVersG) vorgeworfen, da er sich mit einer Waffe, in diesem Fall ein handelsüblicher Mundschutz wie er bei zahlreichen Sportarten verwendet wird, auf dem Weg zu einer Versammlung befunden haben soll. Diese Versammlung soll ein paar Stunden später das Auswärtsspiel bei Union sein. Auf die Idee, dass er unterwegs mit dem Fahrrad (!) an einem Sonntagmorgen in Fürth gegen Bayerisches Versammlungsrecht verstoßen könnte, da Mittags in Berlin ein Fußballspiel stattfinden sollte, musste er erstmal kommen. Der Vorwurf ist wohl dem kreativen Gedankengang der eingesetzten Polizeibeamten zu verdanken. Immerhin wurde der ganze Irrsinn nun von der Staatsanwaltschaft eingestellt, nachdem der Kleeblattfan mit der Unterstützung des Weiß-Grünen Hilfefonds in einer kurzen Stellungnahme die Absurdität dieses Vorwurfs aufgezeigt hat. Generell gilt das Mitführen eines Mundschutzes bei Veranstaltungen, die unter das Versammlungsrecht fallen, auch nicht als Waffe, sondern nach Art. 16 BayVersG lediglich als passive Schutzwaffe. Was bleibt ist wieder einmal ein unnötiger Eintrag in die Polizeiakte und die Frage wohin dieser übertriebene Belastungseifer der Polizei bei Fußballfans noch hinführen soll“, erklärte der Weiß-Grüne Hilfsfonds, der den Kleeblatt-Fan in diesem Fall unterstützte, dazu. (Faszination Fankurve, 14.01.2018)

Fanfotos SpVgg Fürth




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