11.07.2014 - 1. FC Nürnberg

85 Fans rechtswidrig in Polizeigewahrsam


Das Landgericht München stellte nun fest, dass eine Ingewahrsamnahme von 85 Fans des 1. FC Nürnberg beim Derby in München am 29.10.2011 rechtswidrig war. Die Gruppe soll aus Mitglieder von Banda di Amici und der Cosa Nostra von 1860 bestanden haben.

Faszination Fankurve dokumentiert die Mitteilung der Rot Schwarzen Hilfe:

Vor der Bundesligapartie des Glubb am 29.10.2011 in München fackelte die Polizei nicht lange. Gegen 14.15 Uhr stellte eine Verkehrsstreife der Polizei fest, dass sich eine „dunkel gekleidete und teilweise vermummte Gruppe“ in Richtung Arena bewege. Die Polizei notierte später, dass diese Personen nicht als „normale“ Fußballfans erkennbar gewesen seien. Sie hätten wie ein schwarzer Block gewirkt. Teilweise hätten Personen aus dieser Gruppe Fahnenstangen getragen, die sie schlagbereit in den Händen hielten. Fahnen für diese Stangen seien nicht vorhanden gewesen.

Auf dem Busparkplatz Süd gingen etliche Personen „forsch und provozierend“ auf die aus den Bussen aussteigenden „normalen“ Fans des FC Bayern zu, schreibt die Polizei weiter. Zu handfesten Auseinandersetzungen sei es nicht gekommen, weil die „normalen“ Fans den Provokationen ausgewichen seien.

Als die Gruppe dann weitergezogen und am Stadioneingang vor dem Gästeblock angekommen war, um die Eingangskontrolle zu passieren, kesselte die Polizei die Personen schließlich ein und verbrachte sie bis mindestens 19.00 Uhr in Gewahrsam ins Polizeipräsidium in der Ettstraße. Es habe sich um 75 Angehörige der Banda di Amici und 10 Anhörige der CN Cosa Nostra gehandelt, rechtfertigt das Münchner Präsidium schließlich die Maßnahme. Ein szenekundiger Beamter aus Nürnberg habe bestätigt, dass die Gruppierung Banda di Amici in der Vergangenheit mehrmals für Sicherheitsstörungen verantwortlich gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss legte eine der betroffenen Personen Beschwerde ein. Er habe weder eine Fahnenstange gehalten, noch sei er überhaupt gemeinsam mit einer Gruppe angereist. Er ließ über seinen RSH-Anwalt eine Eintrittskarte für das Spiel vorlegen.

Das Amtsgericht München hielt - nach zweijähriger „Prüfung“ des Sachverhalts - das Polizeihandeln für völlig richtig. Die „beiden“ mitgeführten Stangen der Gruppe seien schon aufgrund des Fehlens einer „Vereinsfahne“ kein zugelassenes Fanmaterial und daher ein gefährlicher Gegenstand. Die Gruppe sei gewaltbereit aufgetreten und marschiert. Eine Einzelfallprüfung müsse nicht stattfinden, weil das den Zweck der Maßnahme unterlaufen würde. Nur weil der Betroffene ein Ticket gehabt habe, stünde nicht fest, dass er ein „normaler“ Stadionbesucher sei, denn auch gewaltbereite Ultras würden Karten kaufen.

Nun kippte das Landgericht München I die Entscheidung mit deutlichen Worten: „Es wird festgestellt, dass die Gewahrsamnahme des Betroffenen am 29.10.2011 rechtswidrig war“, heißt es in der nicht anfechtbaren Beschwerdeentscheidung vom 25.06.2014.

Es gebe keine polizeilichen Erfahrungen, dass Doppelhalterstangen, wenn sie nicht zusammengebaut wären, regelmäßig zur Begehung von Straftaten dienten, stellte das Landgericht fest.

Eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stünde überhaupt nicht fest. Soweit das Amtsgericht meinte, es sei die Anwesenheit in einer Gruppe ausreichend, sei dies ein „unzulässiger Zirkelschluss“. Denn die Anzahl der in Gewahrsam genommenen Personen ist das Ergebnis der polizeilichen Maßnahme und kann nicht deren Rechtfertigung sein, zumal die Polizei zunächst von 35 Personen im Gewahrsam ausgegangen sei. Erst beim Abarbeiten hätte sich herausgestellt, dass man 85 Personen festgesetzt hatte. Von einem „differenzierten“ Zugriff könne man keineswegs sprechen. Eine schallende Ohrfeige für das Amtsgericht und gegen das Gießkannenprinzip bei Polizeimaßnahmen.

Das Landgericht folgt auch der Argumentation des Anwalts, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb kurz vor Spielbeginn ein Gewahrsam gerechtfertigt sein sollte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich keine verfeindete Gruppe in der Nähe: „Nachdem auch die verfeindeten Gruppierungen der Nürnberger Ultras und der Schickeria im Stadion getrennt werden konnten, erschließt sich nicht, wodurch eine Gefahr durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Block 346 entstanden wäre.“ Keinesfalls hätte die Gewahrsamnahme bis 19.00 Uhr andauern dürfen.

Fanfotos 1. FC Nürnberg




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