26.01.2017 - 1. FC Nürnberg

Beschwerde der Rot-Schwarzen Hilfe abgewiesen


Eine Beschwerde der Rot-Schwarzen Hilfe wurde nun von einem Staatsanwalt abgelehnt. Die Beschwerde der Fanhilfe richtete sich gegen die Einstellung eines Verfahrens, nachdem zuvor ein Szenekundiger Beamter versuchte, Einfluss zu Lasten eines Fans des 1. FC Nürnbergs auf eine Richterin zu nehmen. (Faszination Fankurve, 26.01.2016)


Faszination Fankurve dokumentiert die Stellungnahme der Rot-Schwarzen Hilfe:

Über den vorliegenden Fall berichtete die RSH bereits im Herbst letzten Jahres:
Polizist versuchte Richterin bei SV-Verfahren zu beeinflussen

Hier noch einmal die damaligen Vorgänge in Kurzform:
Vorgeschichte:
TSG Hoffenheim-1.FC. Nürnberg - Tumult am Eingang - Anzeige gegen RSH-Mitglied - Einstellung des Verfahrens gem. §153 StPO - Anfrage bei Hoffenheim, das SV aufzuheben bzw. zu verkürzen wird abgelehnt - RSH-Mitglied klagt beim AG Nürnberg gegen das Stadionverbot (SV)
Versuch der Richterbeeinflussung durch Hoffenheim-SKB:
In der Akte für die SV-Klage findet sich von der zuständigen Richterin folgender Vermerk:
Telefonanruf eines Polizeibeamten XY vom Polizeirevier Sinsheim - Mitteilung des Beamten, er sei mit SV befasst - Ziel des Anrufes war es laut der zuständigen Richterin: "...mich gegen den Kläger zu beeinflussen und dafür zu sorgen, dass das SV bleibt. Er teilte mit, wo der Kläger noch auffällig war." Die Richterin glaubt, dass die Beklagtenpartei (TSG Hoffenheim) den Beamten über das Verfahren informiert hat - Richterin: "Ich habe ihm mehrfach erklärt, dass es völlig indiskutabel sei, zu versuchen mich zu beeinflussen – das hat er nicht eingesehen!" Zudem warf er der Richterin vor, dem Fan alles zu glauben und man könne doch, weil im konkreten Fall nichts zu beweisen war, das SV nicht aufheben. Zudem verstünde er den Rechtsstaat nicht mehr.
Distanzierung TSG Hoffenheim:
Einen Tag später distanziert sich die TSG Hoffenheim in Form eines Telefonates mit der obigen Richterin vom Verhalten ihres SKB. "Man habe mit dem Beamten telefoniert und ihm erklärt, dass er sich aus dem Zivilverfahren herauszuhalten habe."
Strafanzeige RSH...
...wegen versuchter Anstiftung zur Rechtsbeugung gegen den Hoffenheim-SKB. Es wird vor allem mehrmals auf die indiskutable Beeinflussung der Richterin hingewiesen. Schließlich sollte der Beamte durch seine Tätigkeit wissen, dass die richterliche Unabhängigkeit nicht antastbar ist.
Leider wechselte die standhafte Dame kurz darauf das Referat. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren daraufhin ein.
Einstellung des Verfahrens durch den Gruppenleiter der Staatsanwaltschaft Nürnberg:
"Der Beschuldigte räumt den Sachverhalt ein, bestreitet allerdings, dass er die Richterin dahingehend beeinflussen wollte, eine rechtswidrige Entscheidung zu treffen. Das Verfahren war gem. §170 Abs. 2 StPO einzustellen, weil das angezeigte Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar ist. Es steht außer Frage, dass der Anruf unangemessen war und auf unsachliche Art und Weise versucht wurde, die Richterin in ihrer Entscheidungsfindung zu beeinflussen. Der Versuch ist jedoch per se nicht strafbar, sondern nur, wenn das Versprechen von Vorteilen oder das Aussprechen von Drohungen hinzutreten. Strafbar wäre, wenn die angegangene Richterin nach Vorstellung des Täters eine Entscheidung treffen soll, durch die das Recht gebeugt wird. Dass der Beschuldigte derartiges im Sinn hatte erscheint aber fernliegend. Ersichtlich war der Beschuldigte von der Überzeugung beseelt, dass auf jeden Fall das SV gegen den Anzeigeerstatter erhalten bleiben müsse."
Beschwerde RSH...
...gegen die Einstellung des Verfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft in Nürnberg.
Ablehnung der Beschwerde durch Generalstaatsanwalt in Nürnberg:
„Der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg gebe ich keine Folge. Auf die Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung das Verfahren einzustellen, der Sach- und Rechtslage entspricht. Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt eine andere Beurteilung. Eine Wiederaufnahme der Ermittlungen ist nicht veranlasst. Insbesondere ist eine Vernehmung der Richterin nicht veranlasst. Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg sein Bewenden haben.“

Fanfotos 1. FC Nürnberg




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