01.06.2015 - 1. FC Nürnberg

Bundesweites Stadionverbot wegen falscher Klamotten


Die Rot-Schwarze Hilfe macht nun einen Fall öffentlicht, der verdeutlicht, wie schnell ein Fan ein bundesweit gültiges Stadionverbot erhalten kann, ohne irgendwas verbrochen zu haben. Nur unter großem Aufwand und mit anwaltlicher Hilfe konnte hier dagegen vorgegangen werden. (Faszination Fankurve, 01.06.2015)

Faszination Fankurve dokumentiert die Mitteilung der Rot-Schwarzen Hilfe:

Falsche Mütze, Stadionverbot – ein typischer Kollateralschadensfall

Ein RSH-Mitglied, nennen wir es Robbi, wohnt, wie so viele Anhänger des Ruhmreichen, ein ganzes Stück entfernt von Nürnberg. Als ein Gastspiel der zweiten Mannschaft des Rivalen aus Fürth in Robbis Heimartort ansteht, freut er sich natürlich über ein wenig Stimmung vor der eigenen Haustür. Also AntiFü-Mütze auf und ab geht’s ins Stadion, um den Heimatverein zu unterstützen. Außer Robbi tragen dort maximal zwei weitere Personen eine vergleichbare Mütze. Mit dem Gegner kann man vor Ort wohl nicht allzu viel anfangen. Fürth selbst ist tatsächlich mit ein paar Fanutensilien, auch einer Zaunfahne, vor Ort.

Das Unheil nimmt seinen Lauf. Irgendwelche Personen gehen auf ein paar völlig verstörte Fürther Anhänger los und versuchen, diese um ihre Fanutensilien zu erleichtern. Robbi befindet sich zu dieser Zeit abseits des Geschehens. Es wird ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Personen wegen Verdacht eines Raubdelikts eingeleitet.

Für Robbi selbst gibt es eigentlich keinen Anlass, sich Sorgen zu machen, er hat mit dem Vorfall nichts zu tun. Allerdings gibt es da einen Polizeibeamten, der aus – durchaus erkennbar mittelmäßigen – Zeugenaussagen eine Tatrekonstruktion baut, die von jetzt auf gleich Robbi ins Kreuzfeuer rückt. Weil er auf einem Zeitungsfoto des Heimblocks mit seiner AntiFü-Mütze erkannt wird – in einem kleineren Ort kennt man die Stadionbesucher eben auch mal – soll er plötzlich zum Kreis der Täter gehören, die zumindest mit ähnlichen Mützen beschrieben wurden. Und plötzlich hat auch Robbi ein Verfahren gegen sich.

Was per se noch als „normaler Vorgang“ im Ermittlungsverfahren gesehen werden kann, wird da zur Farce, wo bei einem mehr als dürftigen Anfangsverdacht noch die Idee aufkommt, man könne ja beim Heimverein mal ein bundesweites Stadionverbot gegen Robbi beantragen. Gesagt, getan. Der eifrige Polizeibeamte erklärt dem Präsidenten des Vereins, dass dieser nun ein Stadionverbot vergeben müsse.

Der Präsident wiederum ist von der Situation reichlich überfahren. Er spricht das Verbot folgsam aus und übersendet das Schreiben an Robbi. Als dieser versucht, auf dem kurzen Dienstweg in einem persönlichen Gespräch klarzustellen, dass er zu Unrecht verfolgt werde, zeigt er sich aber umgekehrt „verständnisvoll“ und versucht gar – wie er später erklärt – Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu erhalten, um sich selbst ein Bild zu machen.

Eine schriftliche Rücknahme des durch Zugang bei Robbi wirksam gewordenen bundesweiten Stadionverbotes erfolgt trotz Aufforderung nicht. Im Gegenteil ist es augenscheinlich so, dass der Präsident nicht so recht weiß, wie er mit der Lage umgehen soll. Soll er sich entgegen der polizeilichen Weisung verhalten oder soll er hinnehmen, dass möglicherweise durch seine Hand Unrecht geschieht? Ein Dilemma, wie es allzu oft im Wege der Vergabe von Stadionverboten vorkommt, was nicht zuletzt daran liegt, dass sich die Ermittler oft ein schnelles Bild machen müssen, dann ein SV anregen (wohl eher anordnen) und dann erst ein sorgfältiges Ermittlungsverfahren folgt. Da ist Kollateralschaden vorprogrammiert.

In unserem Fall weiß sich Robbi nicht anders zu helfen, als einen Anwalt einzuschalten. Dieser wendet sich sowohl an den das SV vergebenden Verein wie auch an die Polizei und benennt einen Robbi glücklicherweise zur Verfügung stehenden Entlastungszeugen, der den großen Abstand Robbis zu dem Vorfall bestätigen kann.

Der Herr Präsident zieht es vor, auf das Anschreiben des Anwalts nicht zu reagieren, was prompt eine Klage vor dem Zivilgericht nach sich zieht. Im dortigen Verfahren beruft er sich dann hilflos auf die Aussage, er habe das Stadionverbot nie an den DFB weitergeleitet, weshalb es nicht existiere. Diese Rechtsauffassung ist nicht zutreffend, und er erklärt sich ausdrücklich dahin, dass er an dem SV nicht festhalte. Dadurch erledigt sich der Rechtsstreit.

Das Verfahren gegen Robbi wird nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung mangels Tatverdacht eingestellt, nachdem Robbis Zeuge bestätigt hat, dass sich Robbi weit von dem Vorfall entfernt aufgehalten hat.

Fazit dieses Musterfalls ist wieder einmal, dass das komplette System der Stadionverbotsvergabe an einer Vielzahl von Anfälligkeiten krankt. Da ist zunächst die Einschätzung - oft, wie hier - nur eines einzelnen Beamten, die zur Anregung und Vergabe führt. Den Vereinen sind die Hände gebunden, sie müssen mehr oder weniger blind die polizeilichen Einschätzungen übernehmen, ohne eine eigene Prüfungsmöglichkeit zu haben. Etliche Vereinsführungen beklagen, dass auf die Vereine heftiger Druck durch die Polizei mit der Androhung erfolgt, in Zukunft Kräfte abzuziehen, wenn die Vergaben nicht ordentlich erfolgen. (Da stellt sich die Frage, ob das nicht eigentlich im Interesse der Polizei wäre, die ja immer klagt, dass ihr die durch Fußball gebundenen Beamten anderswo fehlen.) Gerade niederklassige Vereine sind in der Handhabung der Stadionverbote völlig überfordert und wissen weder über deren Vergabegrundlagen noch über die Rücknahmepflichten Bescheid. Über letzere wissen auch die Branchenkönige nur allzu wenig und versuchen immer wieder, Verbote aus hanebüchenen Gründen trotz Verfahrenseinstellungen aufrecht zu erhalten. Berichte dazu werden in nächster Zeit folgen.

Man kann sich vorstellen, dass auf Robbi eine nicht gerade geringe Menge an Kosten zukam, die einen jungen Menschen vor heftige Probleme stellen hätte können. Entschädigen wird ihn hierfür keiner, insbesondere nicht die Ermittlungsbehörden.

Fanfotos 1. FC Nürnberg




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