17.02.2017 - 1. FC Nürnberg

OLG bestätigt Rechtmäßigkeit von Polizeikessel


Die Rot-Schwarze Hilfe kritisiert, das ein weibliches Mitglied der Fanhilfe vor Gericht mit einer Klage gegen eine Einkesselung am 12. Mai 2013 in Düsseldorf nicht erfolgreich war. Begründet wurde die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. (Faszination Fankurve, 17.02.2017)

Faszination Fankurve dokumentiert die Mitteilung der Rot-Schwarzen Hilfe:

Bundesverfassungsgericht billigt "Beifang" Unschuldiger bei Ingewahrsamnahmen – Polizeifehler in Zukunft ohne Folgen für den Staat

Ein weibliches RSH-Mitglied geriet beim Spiel des 1. FC Nürnberg in Düsseldorf am 12. Mai 2013 in einen Polizeikessel, aus dem heraus von einigen der 272 eingekesselten Personen angeblich Straftaten in Form von Würfen mit Gegenständen gegen Polizeibeamte begangen wurden. Das Mitglied selbst ließ sich jedoch absolut nichts zuschulden kommen.

Wegen des seiner Ansicht nach ungerechtfertigten überlangen Festhaltens in dem Polizeikessel klagte das Mitglied beim Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Polizei-Gewahrsams. In der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2015 lehnte das angerufene Gericht das Ansinnen der Klägerin jedoch mit der Feststellung ab, die Klage sei unbegründet.

Gegen dieses Urteil legte die Betroffene selbstverständlich Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster ein, das deren Annahme aber am 22. Dezember 2016 per nicht anfechtbaren Beschluss auf Kosten der Klägerin ablehnte.

Zur Begründung hieß es, die Klägerin sei allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der eingekesselten Gruppe des Landfriedensbruchs verdächtig gewesen, ihre Identität hätte ohne das Festhalten nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können. Eine Verbindung zu den anwesenden Randalierern sei nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Zwar habe sich die Klägerin nicht rechtswidrig verhalten und persönlich keine Angriffe gegen Polizeibeamte geführt, doch sei sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe Nürnberger Problemfans einer Straftat verdächtig gewesen. Insbesondere habe sie keine Anstalten gemacht, sich von den Ausschreitungen erkennbar zu separieren. (Wer sich jemals selbst in einem Polizeikessel befunden hat, wird die Absurdität des Ansinnens erkennen, sich innerhalb eines solchen eng umgrenzten Bereichs und einer dermaßen großen Personenanzahl - wohlgemerkt in diesem Fall 272 Personen! - von jedwedem potentiellen Straftäter räumlich zu distanzieren.)

Eine wichtige Rolle in diesem Verfahren spielt ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom

02. November 2016, auf den sich die Berufungsinstanz in ihrer ablehnenden Begründung explizit bezieht. Darin wird festgelegt, dass ungeachtet der Notwendigkeit eines auf eine Person konkret bezogenen Verdachts auch gegen eine ganze Gruppe polizeiliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung in Form einer Einkesselung über einen längeren Zeitraum bis zu fünf Stunden getroffen werden können, wenn sich aus dem Gesamtauftreten der Gruppe ein Verdacht auch gegen die einzelnen Mitglieder der Gruppe ergibt.

Mit anderen Worten: Wer sich in einer eingekesselten Gruppe befindet, kann seit besagtem Beschluss ohne weiteres darin festgehalten werden, ungeachtet dessen, ob er sich selbst strafbar macht oder nicht.

Abgesehen vom enttäuschenden Ausgang des Verfahrens ist die lange Zeitspanne bemerkenswert, die zwischen dem Urteil der ersten Instanz und der Ablehnung der Berufung durch die zweite Instanz liegt. Es wäre natürlich völlig absurd anzunehmen, das Oberverwaltungsgericht in Münster habe sich mit seiner Entscheidung so lange Zeit gelassen, bis der passende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vorlag.

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