11.09.2015 - Hamburg

Oberverwaltungsgericht bestätigt Verbot


Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat das Verbot der Demonstration zum sogenannten „Tag der Patrioten“ morgen in Hamburg bestätigt. Damit bleibt der Aufmarsch eines rechten Organisators und rechter Hooligans Stand jetzt verboten. Die Mobilisierung zu den Gegenprotesten läuft weiter.

Dem Anmelder bleibt jetzt nur noch der umgehende Gang vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. (Faszination Fankurve, 11.09.2015)

Faszination Fankurve dokumentiert die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg:

„Tag der Patrioten“: Beschwerde gegen Versammlungsverbot zurückgewiesen

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die Beschwerde des Antragstellers (4 Bs 192/15) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen. Damit bleibt es bei dem Verbot des Demonstrationszuges.
Der Antragsteller des Verfahrens hatte für den 12. September 2015 unter dem Thema „Tag der Patrioten“ einen Demonstrationszug angemeldet. Die Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg hatte diesen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte den dagegen erhobenen Eilantrag abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Oberverwaltungsgericht aus, es sei offen, ob sich das von der Polizei erlassene Versammlungsverbot als voraussichtlich rechtmäßig erweisen werde. Die danach vorzunehmende Folgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus:
Nach Aktenlage könne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass der Demonstrationszug auf einen gewalttätigen Verlauf angelegt sei bzw. dass diese Teilnehmer den Aufzug derart dominieren werden, dass er nicht mehr als friedlich angesehen werden könne. Auch könne im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend sicher festgestellt werden, ob die Voraussetzungen eines sog. polizeilichen Notstandes vorlägen. Der Polizei stehe zwar nicht die für notwendig erachtete Anzahl von Polizeibeamten zur Verfügung. Es sei jedoch aufklärungsbedürftig, aus welchen Gründen die Behörden des Bundes und der Länder nicht bzw. nur in einem derart geringen Umfang bereit oder in der Lage waren, auf das Ersuchen der Polizei Hamburg Amtshilfe zu leisten. Die daher vorzunehmende Folgenabwägung ergebe, dass in der gegenwärtigen Situation weder der Demonstrationszug noch eine stationäre Versammlung stattfinden könne, da es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu schweren Ausschreitungen kommen würde, wenn gewaltbereite und gewaltsuchende Teilnehmer der Versammlung auf ebenso gewaltorientierte Gegner aus dem linken Spektrum stoßen würden. Die Polizei sei derzeit personell nicht ausreichend in der Lage, die Gesundheit der betroffenen Personen sowie das Eigentum der betroffenen Bürger und Polizisten zu schützen.

Gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kann der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen.






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