06.06.2013 - 1. FC Nürnberg

Polizeibesuch im privaten Umfeld


Die Rot-Schwarze Hilfe (RSH) registriert in der vergangenen Zeit verstärkten Besuch von Polizeibeamten auf der Arbeitsstelle von Fußballfans. Die RSH sieht bei solchen Besuchen häufig die Verhältnismäßigkeit verletzt und gibt Verhaltenstipps für Betroffene.

Faszination Fankurve dokumentiert die Informationen der Rot-Schwarzen Hilfe:

Kein Weg kann noch so steinig sein: Deine Polizei nimmt ihn in Kauf!

"Polizei - Dein Freund und Helfer". Die mittelfränkische Polizei scheint sich angesichts dieser Selbstverpflichtung eine besondere Serviceleistung für ihre Bürger ausgedacht zu haben. Egal, ob Beschuldigter oder Zeuge. Um diese persönlich zu erreichen, werden weder Kosten und noch Mühe gescheut. Mögen die Wege auch noch so weit sein: Sie reist extra zu Dir nach Hause und parkt für die Nachbarschaft den Streifenwagen gut sichtbar in der Hofeinfahrt. Oder - als besonderes Highlight - sie besucht Dich auf der Arbeitsstelle, damit auch Chef und Kollegen bestens darüber informiert sind, welch interessanter Mensch Du bist. Kostenfreie Polizei-Ratschläge für Eltern und Familienangehörige gibt's obendrein.

Aber im Ernst: Wir müssen feststellen, dass immer häufiger die Polizei plötzlich auf Arbeitsstellen oder zu Hause auftaucht. Diese Maßnahmen der Polizei beruhen natürlich nicht auf einem Servicegedanken. Sie werden gezielt eingesetzt, um Betroffene bloß zu stellen und Drohkulissen aufzubauen - letztlich, um an Informationen zu kommen. Ist das zulässig?

Polizeihandeln muss stets verhältnismäßig sein. Dabei ist es gleichgültig, ob die Polizei zur Gefahrenabwehr oder als Vertreter der Staatsanwaltschaft in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren tätig wird. Sie darf nur Eingriffe vornehmen, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Bloßstellung ist dabei regelmäßig nicht erlaubt, soweit sie vermeidbar ist. Auch die Polizei muss die Unschuldsvermutung beachten. Es ist nicht hinnehmbar, wenn die Polizei Betroffene vor ihren Arbeitgebern und Kollegen oder auch Nachbarn bloß stellt. Das kann existenzielle Nachteile für die Betroffenen nach sich ziehen: Rechtfertigungsdruck, Verdächtigungen, Ausgrenzung. Dass Arbeitgeber beispielsweise einen befristen Vertrag nicht verlängern oder in der Probezeit kündigen, ist ein keineswegs fern liegendes Szenario.

"Randalierer sofort in Haft nehmen", forderte der BVB-Geschäftsführer Joachim Watzke im November laut Focus. "Dann komme der Betroffene in Erklärungsnot, wenn er morgens nicht zur Arbeit komme." So weit ist es noch nicht. Aber die Polizei scheint derartige Umfeld-Strategien gezielt einzusetzen. Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen ist das in der Regel nicht in Einklang zu bringen.

Wir informieren Euch über Eure Rechte:

Haus- und Arbeitsbesuche der Polizei zur Vernehmung oder ED-Behandlung

Es ist im Gesetz nicht genau geregelt, wie die Polizei bei Vernehmungen von Beschuldigten oder Zeugen vorzugehen hat, das liegt ein Stück weit in ihrem Ermessen.

Grundsätzlich gilt aber: Weder ein Zeuge noch ein Beschuldigter muss bei der Polizei Angaben machen. Deshalb ist es in aller Regel - von besonders eiligen Fällen abgesehen - auch nicht verhältnismäßig, wenn Zeugen oder Beschuldigte nicht schriftlich geladen werden, sondern einfach unter Anwesenheit von anderen Personen aufgesucht werden. Denn dann befinden sie sich in einer Überrumpelungssituation. Außerdem ist eine Vernehmung oder ein Aufsuchen zu Hause vor Nachbarn oder Familienangehörigen oder auf der Arbeitsstelle meist mit einem unnötigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen - auch des Zeugen - verbunden. Es erhalten Dritte Informationen, die sie nichts angehen. Ein Beschuldiger hat einen Anspruch darauf, dass andere von Verdächtigungen gegen ihn nichts erfahren. Er gilt zu diesem Zeitpunkt schließlich als Unschuldiger! Auch ein Zeuge hat das Recht, das nicht unnötig in seine Belange eingriffen wird.

Auch kann im Hausflur und auf der Arbeitsstelle in der Regel kein vernünftiges Protokoll aufgenommen werden. Ein solches sieht die Strafprozessordnung aber für Vernehmungen vor.

Außerdem hat der Beschuldigte das Recht, vor (!) einer Vernehmung mit einem Verteidiger zu sprechen. Und auch ein Zeuge hat das Recht auf einen anwaltlichen Zeugenbeistand. Deshalb ist es rechtlich sehr zweifelhaft, ob Vernehmungen - außer in Eilfällen - vor Ort den Betroffenen nicht unnötig in seinen Rechten beschränken.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth teilte zwar kürzlich in einer Entscheidung diese Auffassung nicht. Sie hielt ein Aufsuchen eines Beschuldigten durch Streifenbeamte am Samstagabend vor Silvester wegen eines Ermittlungsersuchens für verhältnismäßig. Diese Auffassung ist mit der bestehenden Gesetzeslage jedoch nur schwer in Einklang zu bringen, da es sich gerade nicht um eine Eilsache handelte.

Im Handbuch des Polizeirechts von Lisken/Denninger (5. Auflage, E, Rn 755) heißt es zu sogenannten "Gefährderansprachen": "Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen liegt (...) vor, wenn die Ansprache in Gegenwart dritter Personen (z.B. Arbeitskollegen) erfolgt oder gar an sie gerichtet ist (Eltern). Denn der Betroffene erleidet, indem er in den Augen dieser anderen Personen wie ein potentieller Straftäter behandelt wird, einen Ansehens- oder Ehrverlust. Auch dies darf nicht ohne rechtfertigenden Grund geschehen. Das gilt umso mehr, als der Anprangerungseffekt von der Polizei beabsichtigt ist, weil er in ihren Augen die Wirksamkeit der Maßnahme verstärkt." Und: "Es gehört (…) nicht zu den Aufgaben der Gefahrenabwehr, jemanden gezielt bloßzustellen" (ebd., E, Rn 112).

Wenn dies bereits für Gefährderansprachen gilt, die zur Abwehr von Straftaten dienen, muss dies umso mehr gelten bei der Ermittlung von angeblichen Straftaten. Denn hier gilt zusätzlich die Unschuldsvermutung.

Erst recht ist es unzulässig, Leute auf der Arbeitsstelle aufzusuchen und bloß zu stellen, wenn dies nicht aufgrund ganz besonderer Dringlichkeit unerlässlich ist. Nach den Richtlinien für das Strafverfahren (RiStBV) dürfen nur verhältnismäßige Maßnahmen (Nr. 4 RiStBV) ergriffen werden. Der Beschuldigte darf nicht unnötig bloßgestellt werden (Nr. 4a RiStBV).

Auch wenn die Polizei meint, erkennungsdienstliche Behandlungen oder DNA-Proben entnehmen zu müssen, kann - von wenigen Ausnahmen abgesehen -, kein Grund bestehen, diese durch Abholung des Betroffenen zu bewirken. Es liegen hier schwerwiegende Grundrechtseingriffe vor. Für eine Abholung gibt es nur dann einen Grund, wenn eine auch (vorläufige) Festnahme zulässig wäre. Erkennungsdienstliche Behandlungen müssen, wenn sie nicht zur Strafermittlung dienen, durch einen anfechtbaren, schriftlichen Bescheid verfügt werden. Und für DNA-Proben ist in aller Regel ein Gerichtsbeschluss notwendig. Eine besondere Eilbedürftigkeit des Vollzugs solcher Maßnahmen liegt in den meisten Fällen nicht vor, so dass es ausreichend ist, die Betroffenen schriftlich zu laden.

Allerdings sind diese Beschlüsse manchmal mit Hausdursuchungsbeschlüssen verbunden, dann darf die Polizei tatsächlich vorbei kommen. Auch bei erkennungsdienstlicher Behandlung wegen eines gerade erst stattgefunden Strafverdachts, kann die Polizei sofort handeln, wenn dies für die Ermittlungen notwendig ist. Wegen des Vorwurfs einer Beleidigung braucht die Polizei aber - als Beispiel - mit Sicherheit keine Fingerabdrücke. Auch hier gilt: Ein Anruf bei einem Verteidiger ist geboten und muss erlaubt werden.

Informationen an Angehörige

Die Polizei ist nicht befugt, Daten und Informationen aus Ermittlungsverfahren an Dritte weiter zu geben. Dazu gehören sowohl Arbeitskollegen als auch Familienangehörige. Es steht den Beamten nicht zu, anderen darüber Mitteilung zu machen (außer bei Minderjährigen gegenüber den Erziehungsberechtigten).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Polizei Angehörige oder Dritte selbst als Zeugen vernehmen will. Doch dann muss sie die Zeugen auch entsprechend der allgemeinen Vorschriften über Zeugenvernehmungen belehren. Und diese müssen bei der Polizei nicht aussagen. Insbesondere muss die Polizei Angehörige auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte hinweisen.

Druck und Angebote

Die Strafprozessordnung verbietet das Androhen unzulässiger Maßnahmen. Einem Beschuldigten darf zum Beispiel keinesfalls - um eine Aussage zu erreichen - mit einer Hausdurchsuchung gedroht werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Insbesondere darf ihm auch nicht mit Untersuchungshaft gedroht werden, wenn ein Haftgrund nicht vorliegt (Lisken/Denninger, F, Rn 87).

Auch darf die Polizei keine Versprechungen machen. Die Polizei darf nicht ankündigen, dass ein Verfahren eingestellt wird, wenn der Beschuldigte z.B. eine Aussage macht. Keinesfalls darf der Beamte auch angeben, dass ein Beschuldigter, wenn er alles einräumt, nach Erfahrung des Beamten mit einer Bewährungsstrafe rechnen könne (ebd., Rn 89).

Als zulässig wird aber angenommen, wenn Beamte angeben, dass ein Geständnis oder "Kooperation" mit der Polizei strafmildernd berücksichtigt werden können. Doch hier ist höchste Vorsicht geboten. Zum einen gehen viele Polizeibeamte über diesen zulässigen Rahmen hinaus. Zum anderen darf man sich hiervon keinesfalls blenden lassen. Die Polizei entscheidet nicht, was aus einem Verfahren wird! Insbesondere wird versucht, Angehörige entsprechend unter Druck zu setzen. Deshalb sollte man stets darauf bestehen, dass in einer solchen Situation keinesfalls eine Vernehmung vor Ort durchgeführt wird und man auf jeden Fall erst einmal mit einem Verteidiger sprechen möchte. Derartige Angebote, Versprechungen und Drohungen dienen nur einem Ziel. Die Leute zum Reden zu bringen und nicht, ihnen etwas Gutes zu tun!

Jugendliche

Es ist zwar nicht immer von Vorteil, wenn bei Minderjährigen die Eltern von der Polizei angerufen oder aufgesucht werden. Denn Eltern meinen oft, die "Ratschläge" der Polizei seien "lieb" gemeint. Oder sie ergeben sich dem Druck von Drohungen („Wir bringen Ihren Sohn zum Jugendamt.“). Dabei bedient sich die Polizei kriminalistischer List und nutzt gerade das Redebedürfnis von Eltern gerne aus. Die wollen natürlich rüberbringen, dass ihre Kinder doch ganz ordentliche Menschen seien. Das kann fatale Folgen haben, weil Eltern möglicherweise Informationen geben, die sie nicht geben müssten. Sie (natürlich auch Geschwister, Großeltern usw.) haben ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, wenn ihre Kinder beschuldigt sind. Darüber wird sehr häufig von der Polizei nicht aufgeklärt. Denn die Beamten sagen nur, sie würden nach dem Kind suchen etc. Die Eltern merken oft gar nicht, dass sie sich aber in einer Vernehmungssituation befinden. Auch für Eltern gilt: Schweigen ist Gold. Und einen Grund für freiwillige Durchsuchungen von Zimmern gibt es gleich gar nicht.

Wer mit Kontaktaufnahme der Polizei rechnet, ist daher gut beraten, die Familienangehörigen über ihre Rechte und angemessenes Verhalten gegenüber der Polizei aufzuklären. Im Angesicht des Polizeifahrzeuges rutscht Mamas, Papas und erst recht Omas erst einmal das Herz in die Hose und der Verstand ist dahin.

Die Polizei ist verpflichtet, wenn gegen Minderjährige (!) ermittelt wird, die Eltern zu informieren und auch an einer Vernehmung teilnehmen zu lassen. Unabhängig davon müssen Jugendliche aber ganz besonders ausführlich belehrt werden (§ 70 a Abs. 1 JGG). Und zwar so, dass es ihrem Entwicklungs- und Bildungsstand entspricht. Diese Belehrungen müssen auch an anwesende Erziehungsberechtigte gerichtet werden.

Minderjährige Beschuldigte haben also das Recht, dass ihre Eltern hinzugezogen werden. Sie dürfen sich auch erst einmal in Ruhe mit ihren Eltern beraten, ohne dass die Polizei mithört. Wenn Polizisten anderes behaupten oder dies nicht genehmigen, ist das nicht zulässig.

Wie kann man sich wehren?

Wenn die Polizei auftaucht, kann man sich meist nur noch im Nachhinein wehren. Das ist schlecht, aber es ist so. Die Polizei kann ihre Anordnungen notfalls mit Zwang durchsetzen und es kann einem erhebliche Probleme und zusätzlichen Schaden einbringen, sich zu widersetzen.

Wichtig ist deshalb, in der Situation richtig zu reagieren. Keinesfalls zu empfehlen ist es, die Beamten erst einmal in die Wohnung zu lassen, damit zum Beispiel die Nachbarn nichts mitbekommen. Denn sind die Beamten in der Wohnung, schauen sie sich bei der Gelegenheit natürlich um. Sinnvoller ist es, das Gespräch nach außen in eine ruhige Ecke zu verlagern. Du solltest den Beamten erläutern, dass Du hier vor Ort kein Gespräch mit ihnen führen wirst, sondern Dir anwaltlichen Rat holen willst.

Ähnlich ist es bei Besuchen auf der Arbeit. Es empfiehlt sich, den Beamten freundlich, aber bestimmt mitzuteilen, dass man jetzt mit ihnen rausgehen wird und das ganze dort klärt. Dort solltest Du ihnen mitteilen, dass Du nicht einverstanden bist mit einer Vernehmung o.ä. auf der Arbeitsstelle und Du Dir einen Anwalt nehmen wirst. Hilfreich ist es, sich den Namen der Beamten und das Aktenzeichen des Falles geben zu lassen.

Es gibt übrigens keinen Grund, dass die Beamten Dich mit auf die Wache nehmen, wenn Du bereits angibst, keine Aussage machen zu wollen. Damit drohen sie aber vermutlich. Deshalb: teile ihnen mit, dass Du bereit bist, Deine Personalien anzugeben (das muss man), aber ansonsten nichts sagen wirst. Notfalls empfiehlt es sich, sofort einen Anwalt zu kontaktieren, darauf besteht ein Anspruch.

Gegen unverhältnismäßige Maßnahmen kann man sich im Nachheinein beschweren oder auch auf Feststellung klagen, dass das Verhalten unzulässig war. Es kommen auch Unterlassungsansprüche oder Schadenersatzansprüche in Betracht. Das lässt sich aber nicht verallgemeinern. Hier muss man sich anwaltlichen Rat holen, denn man muss im Einzelfall prüfen, welche Erfolgschancen bestehen und ob es Sinn ergibt.

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