15.04.2018 - 1. FC Nürnberg

Verzicht auf Menschenrechtsbeschwerde wegen Pfefferspray


Nachdem im April 2012 ein Fan des 1. FC Nürnberg von einem Polizisten mit Pfefferspray attackiert wurde, versuchte die Rot-Schwarze Hilfe in den letzten Jahren gerichtlich dafür zu sorgen, dass es dem Freistaat Bayern untersagt wird, Pfefferspray einzusetzen. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage bereits ab.

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof wies im Jahr 2016 die Berufung ebenfalls ab. Die Nürnberger Fanhilfe kündigte damals an, vor den Europäischen Menschengerichtshof ziehen zu wollen. Mittlerweile entschied man sich jedoch dagegen, da die Erfolgsaussichten nicht gut waren.


„Im April 2012 wurde ein Mitarbeiter der Rot-Schwarzen Hilfe bei einem Fußballspiel in Nürnberg durch einen Polizisten in das Gesicht und auf den Körper geschlagen, gleichzeitig mit Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Nachdem der Mitarbeiter der RSH zu Fall kam und hilflos auf dem Boden lag, wurde er erneut mit Pfefferspray eingesprüht. Gegen den Polizeibeamten wurde seinerzeit Strafanzeige erstattet, die zu einer zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung führte (bei völliger Uneinsichtigkeit des betreffenden Polizeibeamten). Der Freistaat leistete Schadensersatz für den Verletzten.Der Betroffene erhob 2014 Klage gegen den Freistaat Bayern zum Verwaltungsgericht Ansbach, mit dem Ziel, dem Freistaat Bayern künftig zu untersagen, Pfefferspray anwenden zu lassen. Das Verwaltungsgericht Ansbach verhandelte im März 2016 und wies die Klage ab. Dem Kläger würde ein 'individuelles' (persönliches) Rechtschutzbedürfnis fehlen. Mit der gleichen Argumentation wies auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof im August 2016 die Berufung zurück und die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zu Entscheidung angenommen. Aus verschiedenen Entscheidungen des EGMR (Europäischen Menschengerichtshof) war abzulesen, dass der weitere Rechtsweg (Menschenrechtsbeschwerde) daran scheitern würde, dass a) es sich hier um den Exzess eines Einzelnen handeln soll, was der Staat erkannt, kriminalisiert, und bestraft hat. D.h. eine Rehabilitierung des konkret Betroffenen (durch eine Entschuldigung und Schadensersatz) erfolgt sei. b) dem Staat nicht vorzuwerfen sei, dass er die Polizei nicht ordentlich ausgebildet, überwacht und geschult habe, bzw. keine Gesetze, Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften zum Pfefferspray-Einsatz vorhanden seien. Deshalb wurde in dem konkreten Fall nach ausführlicher Prüfung aus Kostengründen auf eine Menschenrechtsbeschwerde beim EGMR verzichtet. Allerdings bleibt es dabei: Nach wie vor kommt es regelmäßig zu Einsätzen von Pfefferspray durch die Polizei, insbesondere gegen Fußballfans. Pfefferspray ist und bleibt ein nach dem Biowaffenübereinkommen (konkret: Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen, sowie über die Vernichtung solcher Waffen, umgesetzt durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischen (biologischen)Waffen und von Toxinwaffen, sowie über die Vernichtung solcher Waffen), für militärische Zwecke international verbotenen Kampfstoff, der unter keinen Umständen gegen die eigene zivile Bevölkerung eingesetzt werden darf. Dem (internationalen) Übereinkommen hat sich die Bundesrepublik 1983 angeschlossen. Deshalb war es richtig in dem vorliegenden Fall Klage erhoben zu haben“, teilen die Rechtsanwälte der Rot-Schwarzen Hilfe dazu mit.

Die Rot-Schwarze Hilfe teilte nun mit, dass sich durch die bisherigen Klagen insgesamt 8.520,05 Euro an Kosten ergeben hätten, die durch Spendengelder in Höhe von 7.198,00 Euro finanziert wurden. 5.605,00 Euro dieser Spendengelder wurden deutschlandweit eingesammelt und stammten von den Fanhilfen von 1860 München, dem 1. FC Magdeburg, dem FC Schweinfurt 05, Hansa Rostock, Hertha BSC sowie von den Supporters Karlsruhe, der Fanszene Erfurt und der Punkband Feine Sahne Fischfilet. (Faszination Fankurve, 15.04.2018)

Fanfotos 1. FC Nürnberg




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