26.03.2021 - 1. FC Nürnberg

Wegen Aufklebern: Anwalt verhindert DNA-Entnahme


Im Oktober vergangenen Jahres kontrollierte eine Polizeistreife einen Fußballfan und warf diesem vor, Aufkleber mit Fußballbezug an Verkehrsschilder und Mülleimer angebracht zu haben. Das Haftpapier eines Aufklebers wurde dabei als Spurenträger sichergestellt.

Die Polizei bezifferte den durch die Aufkleber entstandenen Schaden auf 150 Euro. Bei der Polizei versucht man zudem noch eine DNA-Entnahme bei dem Fußballfan zu erwirken, weshalb der Fan einen Rechtsanwalt einschaltet.

„Nun beginnt das übliche Prozedere: Die Stadt wird durch die Polizei aufgefordert einen Strafantrag zu unterschreiben, was diese auch umgehend erledigt. Überraschend war nunmehr aber, dass der eifrige Polizeibeamte nur einige Tage nach dem Vorfall, die richterliche Anordnung zur Entnahme und Untersuchung von Körperzellen bei der Staatsanwaltschaft anregte. Tatsächlich findet diese Anregung auch einen befürwortenden Staatsanwalt, der einen Beschlussentwurf zur DNA-Entnahme dem Amtsgericht vorlegt. Der zuständige Richter schließt aus der vom Polizeibeamten kreierten Schadenshöhe von 150,00 EUR, dass der/die Aufkleber schwer ablösbar sind, was wiederum erst den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Vorsichtiger ist der Richter jedoch beim DNA-Beschluss, denn hier verfügt er, dass dem Beschuldigten zum vorgesehenen Entnahmebeschluss zunächst die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden soll. Unserem Mitglied bleibt nunmehr keine Wahl, als einen RSH-Anwalt zu mandatieren, will es die vollkommen überzogene Androhung abwehren. Der Rechtsanwalt schreibt in seiner Stellungnahme an das Gericht unter anderem, dass mit diesem Antrag in keiner Weise die Verhältnismäßigkeit gewahrt sei und man hier salopp formuliert mit Kanonen auf Spatzen schösse. Geradezu überdeutlich wird dies noch bei der tatsächlichen Schadenshöhe, denn diese liegt nämlich nur bei 38,50 EUR. Schlussendlich kommt es zu keiner richterlichen Anordnung, Körperzellen zu entnehmen und zu untersuchen. Das Verfahren wird Anfang Februar 2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass unser Mitglied sich ausweislich seines Auszuges aus dem Bundeszentralregister, welcher keine Eintragung enthält, noch nie etwas hat zu Schulden kommen lassen“, blickt die Rot-Schwarze Hilfe, die Fans des 1. FC Nürnberg bei Problemen mit Polizei und Justiz unterstützt, auf den Fall zurück. (Faszination Fankurve, 26.03.2021)

Fanfotos 1. FC Nürnberg




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