12.06.2016 - 1. FC Nürnberg

​Wie schnell der DFB ein Stadionverbot ausspricht


Ein Fall aus Nürnberg zeigt erneut, wie schnell der DFB teilweise Stadionverbote gegenüber Fußballfans für Vorfälle weit ab des Stadions ausspricht. Ein FCN-Fan, der Zeugen für seine Unschuld bei einem Diebstahl vorführt, kämpfte vergebens um die Aufhebung seines Stadionverbots. (Faszination Fankurve, 12.06.2016)

Faszination Fankurve dokumentiert die Mitteilung der Rot-Schwarzen Hilfe aus Nürnberg:

Erneut unschuldiger Fußballfan mit DFB-Stadionverbot sanktioniert - die Einseitigkeit und Ungerechtigkeit der DFB-SV-Richtlinie

Es gibt sehr viele Möglichkeiten, ein Stadionverbot (SV) zu erhalten. Ganze 21 Punkte haben sich die DFB-Juristen einfallen lassen (siehe § 4 Abs. 3, SV-Richtlinie), nur eine einzige Möglichkeit jedoch, dass ein SV ohne weitere Prüfung und Umschweife wieder aufgehoben werden sollte: § 7 Abs. 1 SV-Richtlinie besagt, dass bei einem Freispruch in einer Gerichtsverhandlung oder einer Einstellung eines Strafverfahrens gem. § 170 Abs. II StPO (was einem Freispruch ohne Gerichtsverhandlung ähnelt) ein ausgesprochenes SV aufzuheben ist. In der Praxis ist selbst das keine Selbstverständlichkeit.

Für den nun folgenden Fall wird nunmehr aber der § 153 Abs. I StPO „Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit“ interessant. Während es die Staatsanwaltschaften bei Kleinigkeiten oftmals bei einer „Ermahnung durch eine 153er-Einstellung“ belassen, sieht die SV-Richtlinie in § 7 Abs. 2 lediglich eine erneute Überprüfung des SV vor.

Stichpunktartige Schilderung des zugrunde liegenden Falles:

- Busauswärtsfahrt, Halt an Raststation, Mitglied bleibt (durch Zeuge belegt) im Bus

- Diebstähle in der Tankstelle, Polizei wird herbeigerufen, Gegenüberstellungen unter Einbeziehung sämtlicher, auch der im Bus verbliebenen Personen

- Tankwart will unser Mitglied erkannt haben, ein Video der Tankstelle liefert keine Übereinstimmung

- Personalienaufnahme, Anzeige wg. Diebstahl, bundesweites SV durch DFB

- Brief an DFB: Mitglied war nicht am Tatort, daher Forderung der Rücknahme des SV

- DFB reagiert nicht, lässt das SV bestehen

- Einstellungsschreiben gem. § 153 Abs. I StPO

-Eine Oberamtsanwältin der Staatsanwaltschaft Hanau schreibt im Einstellungsschreiben: „Die Beschuldigten sind strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Sämtliche Beteiligte dürften erheblich alkoholisiert gewesen sein. Weitere Ermittlungen stehen außer Verhältnis.“

Reine Spekulation! Weder die Ermittlungsakte (kein Alkoholtest) noch die Schilderung unseres Mitglieds bestätigen eine „erhebliche Alkoholisierung“.

- Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Einstellung „nur nach §153“ und Alkoholvorwurf

- Beanstandung wird verworfen, Einstellung wegen Geringfügigkeit ist in Ordnung, Alkohol wurde lediglich vermutet

Nun hat unser Mitglied ein Problem: Obwohl es unschuldig ist, darf es sich von der Staatsanwaltschaft als vermutlich betrunken am Auswärtsspieltag betiteln lassen und die Einstellung gem. § 153 Abs. I StPO ist nicht anfechtbar. Was weiterhin heißt, dass das Mitglied nunmehr keine „blütenreine Weste“ mehr trägt, seine Daten auf Jahre bei der Polizei gespeichert bleiben dürfen und das SV durch den DFB nicht aufgehoben werden muss.

Zwei Instanzen im Zivilverfahren gegen den DFB in Nürnberg wegen der willkürlichen Vergabe eines bundesweiten SV wurden verloren, immer mit dem süffisanten Hinweis des DFB-Anwaltes, dass es ja ein Ermittlungsverfahren gegeben habe und dies ja laut der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ausreiche. Zudem wurde durch den Anwalt mitgeteilt, dass schließlich bei der Erarbeitung der SV-Statuten auch Fanvertreter mitgearbeitet hätten. Auch das nationale Konzept für Sicherheit bei Sportveranstaltungen wurde erwähnt.

Auch das Beweisangebot betreffend des im Bus mit anwesenden Zeugen brachte das Amts- und Landgericht in Nürnberg keinen Zentimeter auf die Fanseite. Im Gegenteil - der Zeuge wurde noch nicht einmal gehört.

Einziger Erfolg aus dem Verfahren ist die Tatsache, dass die Gerichte wohl ein für alle Mal klarstellten, dass sich jeder Gerichtsstandort, bei dem das SV Auswirkungen entfaltet, für Klagen gegen ein SV eignet.

Wehrlos ist er, der Fußballfan. Nicht einmal ein Zeuge reicht aus, wenn die Maschinerie ihn erfasst. Schlampige Ermittlungen mit einer Gegenüberstellung ohne jegliche Formalien-Einhaltung reichen aus, um Tatsachen zu schaffen, die erhebliche Grundfreiheiten beschränkbar machen sollen. Es wird Zeit, dass das Bundesverfassungsgericht den Glauben der Fans wieder herstellt.

Exkurs: Die merkwürdige „AG Fanbelange“:

Fairness muss sein, die „Fans“ müssen immer im Boot bleiben und repräsentiert werden. So oder so ähnlich verkauft es der DFB, wenn er eine AG Fanbelange schafft, die an neuen Richtlinien zur Vergabe von Stadionverboten mitarbeiten soll. Was der DFB unter http://www.dfb.de/fanbelange/fanbelange/ als charmante Einflugschneise für echte Faninteressen verkauft, zeigt sich musterhaft im hiesigen Fall als vollkommen stumpfes Schwert. Hätte die AG auch nur ansatzweise eine Praxisnähe gehabt, hätte ihr auffallen müssen, dass eine Verfahrenseinstellung eines Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO ohne jede Zustimmung des Beschuldigten erfolgen kann und diesem damit die Hände gebunden sind, wenn er unschuldig ist. Für genau diesen Fall haben aber die Richtlinien keinerlei rechtlichen Anspruch auf Beseitigung des Verbotes, sondern allenfalls einen in der Realität nicht zu erwartenden „Gnadenakt“ des vergebenden Vereins oder wie hier des DFB vorgesehen. Die Stadionverbotsrichtlinien haben im täglichen Praxisgebrauch nichts mit den „Belangen“ der Fans gemein, sie dienen ausschließlich einem Traum von „Säuberung“ und das um den Preis der Präzision und Gerechtigkeit.

Für die Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit von Stadionverboten gibt es im Übrigen nach wie vor keinerlei Beleg. Dennoch werden sie vom DFB gegenüber der nur ungenügend informierten Öffentlichkeit als wie auch immer wirksames Instrument verkauft.

Fazit bleibt: Sollte die AG Fanbelange überhaupt (noch) existieren, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, ihre Arbeit nicht gründlich gemacht zu haben. Sollte sie nicht mehr existieren, wäre der DFB wieder einmal entlarvt.

Fanfotos 1. FC Nürnberg




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