15.06.2012 - 1. FC Nürnberg

"Grenzwürdigen Ermittlungsmethoden ausgesetzt"


Die Rot Schwarze Hilfe beschäftigt sich in der aktuellen Mitteilung mit Ermittlung gegen jugendliche Fußballfans. Dabei zeigt die Initiative auf, welche in ihren Augen grenzwertigen Ermittlungsmethoden von der Polizei in der Vergangenheit eingesetzt wurden.

Faszination Fankurve dokumentiert die Mitteilung der Rot Schwarzen Hilfe:

Verfolgung jugendlicher Fußballfans

Beim Verdacht einer Straftat muss die Polizei ermitteln, dies ist gesetzlich geregelt und ist auch nicht verwerflich. Die Frage, wie ermittelt wird, stellt die RSH in den letzten Jahren immer wieder vor Probleme, denn gerade Jugendliche, die sich der Fußballszene zugehörig fühlen, sind besonders grenzwürdigen Ermittlungsmethoden ausgesetzt. Dies wollen wir hier in einigen Beispielen der letzten Jahre aufzeigen:

Polizeiliche Vorladung

Gerne überbringen Beamte - besonders in ländlichen Gebieten - die polizeiliche Vorladung persönlich und wählen nicht den Postweg, wie normalerweise üblich. Durch das überraschende Auftauchen am elterlichen Wohnsitz - in vielen Fällen wird der Sonntagnachmittag gewählt - bekommen die Beamten durch Hereinlassen in die ihnen normalerweise verwehrte, vom Grundgesetz geschützte Privatsphäre sofort einen Einblick über die Verhältnisse des verdächtigen Jugendlichen. Durch gezielte Fragestellungen auch an die Eltern wird zudem eine Drucksituation der sofortigen Aussage gewollt aufgebaut.

Dabei werden die Grundrechte oft beschnitten, da nicht darauf verwiesen wird, dass der Beschuldigte beispielsweise keine Angaben zur Tat machen muss. Auch der Hinweis an die Eltern, dass sie als Angehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, erfolgt oftmals nicht. Dabei erhoffen sich die Beamten sogenannte "Spontanäußerungen" der Eltern, indem sie keine förmliche Vernehmung durchführen. Gerade auch gegenüber unsicher wirkenden Beschuldigten oder Eltern wird häufig behauptet, dass sich eine sofortige Aussage strafmildernd auswirke oder man ein gutes Wort bei der Staatsanwaltschaft einlege. "Wahrscheinlich wird die Sache dann eingestellt" oder ähnliche Äußerungen wird der Rechtsexperte als kriminalistische List bezeichnen. Nicht immer ist das verboten, aber sehr gefährlich für den Beschuldigten! Gerade bei Überraschungsbesuchen gilt: Nicht in die Wohnung lassen und keinerlei Angaben gegenüber der Polizei! Schon gar nicht dazu, ob man zu irgendeinem Zeitpunkt sich an einem bestimmen Ort aufgehalten hat.

Wer also weiß, dass möglicherweise demnächst die Polizei zu Hause aufschlagen könnte, sollte seine Eltern entsprechend informieren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt empfiehlt es sich, die RSH-Broschüre über den richtigen Umgang mit der Polizei auch einmal den Eltern oder Geschwistern zum Lesen zu geben.

Anrufe

Immer häufiger kommt es auch vor, dass Eltern - vor allem von minderjährigen Beschuldigten - Anrufe von der Polizei bekommen. Nach dem Motto "Sie müssen Ihren Sohn zur Vernehmung zur Polizei bringen" oder "Wir müssen einen Termin für die erkennungsdienstliche Behandlung vereinbaren". Hier gilt dasselbe wie für den überraschenden Hausbesuch. Eltern "müssen" ihre Kinder nicht zur Vernehmung oder zu sonstigen Terminen zur Polizei bringen. Auch hier gilt der Grundsatz: Keine Angaben! Wenn sich die Eltern ganz unsicher sind, empfiehlt es sich, dass sie sich die Nummer des Beamten notieren und mitteilen, dass sie ihn zurückrufen. Dann dringend anwaltlichen Rat einholen und mit dem Anwalt das Weitere besprechen!

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dass die Polizei bzw. der ganze Staatsapparat sehr interessiert ist an allen Daten, ist nicht wirklich etwas Neues. Da werden Menschen regelrecht gezwungen, ihre Daten bei der Polizei abzugeben, obwohl man dies in vielen Fällen nicht machen müsste (da richterliche bzw. staatsanwaltschaftliche Bescheide vorliegen müssen), sondern die Abgabe freiwillig erfolgt. Ladungen der Polizei werden oft so formuliert, als ob es sich dabei schon um einen schriftlichen Bescheid handeln würde, der eine erkennungsdienstliche Behandlung förmlich anordnet. Diese oft verwirrenden Ladungen sind meistens gar keine Bescheide! Für Nichtjuristen ist oft der Unterschied zwischen Bescheid (der zwangsweise durchgesetzt werden kann) und Ladung (der man nicht folgen muss) unklar.

In einem aktuellen Fall hat die Polizei, obwohl ein RSH-Anwalt in dieser Sache bereits beauftragt war, durch einen Brief an die Eltern versucht, den Anwalt zu umgehen und eine Drucksituation aufgebaut: Die Eltern erhielten ein Schreiben an den Sohn, in dem es hieß, es sei "… zum Zwecke Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung (Abnahme von Fingerabdrücken und Fertigung von Bildern) vorzusprechen. Ein Ausweispapier ist vorzulegen (Kinderausweis, etc.) gem. § 81 b S.2, 2 Alt. StPO ist die Polizei befugt, für Zwecke der vorbeugenden Straftatenbekämpfung eine erkennungsdienstliche Behandlung anzuordnen, wenn Sie als Beschuldigter verdächtig sind, eine konkrete mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben. In Ihrem Fall sind Sie eines ... verdächtig. Für die Durchführung der polizeilichen Maßnahme ist der Verfahrensausgang unerheblich (ob Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens) ..."

Richtig ist dagegen: Wenn ein ausreichender Tatverdacht nicht vorliegt und auch keine Vorstrafen vorhanden sind, ist eine Anordnung nach § 81 b S. 2, 2 Alt. StPO meist nicht zulässig!

Um die Eltern so richtig unter Druck zu setzen, führte die Polizei in dem Schreiben aber noch aus, im Falle eines nicht freiwilligen Erscheinens sei mit einem Bescheid zu rechnen. "Nach Erlass eines 'Bescheides' haben Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung bei der Polizei zu melden. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, werden Sie mit einem Zwangsgeld in Höhe von 50,--Euro belegt. Kommen Sie daraufhin nicht innerhalb der nachsten 14 Tage, erfolgt eine Zwangsvorführung auch gegen Ihren Willen und u.U. mit Anwendung unmittelbaren Zwanges. Aber dies kommt nur dann in Frage, wenn Sie den vereinbarten Termin nicht einhalten."

Klar, das da viele Eltern Angst bekommen und einen "Termin" vereinbaren. Deshalb unbedingt in jedem Falle anwaltlichen Rat einholen.

Übrigens - um das noch einmal deutlich zu betonen: Die Polizei kann in einzelnen Fällen die erkennungsdienstliche Behandlung auch sofort zwangsweise durchführen. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Fotos, Fingerabdrücke etc.) gehört keine Entnahme von DNA mit Wattestäbchen usw. Diese darf ohne richterlichen Beschluss nur freiwillig entnommen werden. Auf keinen Fall ohne vorherige Besprechung mit dem Anwalt einer freiwilligen DNA-Entnahme zustimmen!

Datenweitergabe/Datenschutz

Polizeibeamte setzen sich zudem auch gerne über den Datenschutz hinweg. Hat ein Jugendlicher das 18. Lebensjahr bereits vollendet, gibt es keine Erziehungsberechtigten mehr. Die Polizei hat nach geltenden Datenschutzbestimmungen kein Recht, Dritte (Eltern, Verwandte, Nachbarn) von einer Verdächtigung zu unterrichten. Hierbei handelt es sich nämlich um Dienstgeheimnisse!

Des öfteren kommt es jedoch vor, dass die Beamten gerne das Umfeld des Jugendlichen informieren, um wiederum Druck aufzubauen. Da kann es auch einmal passieren, dass Briefe weiterhin an die Eltern geschickt werden, obwohl diese nicht informiert werden dürfen. Auch hier kann es sinnvoll sein, das nicht einfach hinzunehmen. Wenn häufiger eine datenschutzrechtliche Überprüfung oder Beschwerde stattfinden würde, wäre die Polizei damit in Zukunft möglicherweise vorsichtiger.

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