05.03.2015 - Sicherheit

Glasverbot in Norddeutschland


Wegen vier Begegnungen der ersten bis dritten Liga am kommenden Samstag hat die Bundespolizei Hannover ein großflächiges Glasflaschen, Vermummungs- und Schutzbewaffnungsverbot für große Teile Norddeutschland erlassen.

In den allen Zügen, außer IC und ICE Zügen, zwischen Hannover, Bremen, Hamburg, Osnabrück, Göttingen und Braunschweig ist das Mitführen von den oben genannten Gegenständen verboten. Die Beschränkungen gelten für alle Bahnreisenden von 6 bis 22 Uhr. (Faszination Fankurve, 05.03.2015)

Faszination Fankurve dokumentiert die Allgemeinverfügung der Bundespolizei:

Am Samstag, dem 7.März 2015 finden die Fußballbegegnungen FC St. Pauli - Eintracht Braunschweig Hannover 96 - Bayern München Hamburger SV - Borussia Dortmund Holstein Kiel - VfL Osnabrück statt.

Dazu werden u.a. auch zahlreiche Fußballanhänger mit Zügen der Deutschen Bahn AG und anderen Eisenbahnunternehmen reisen.

Um einen friedlichen und reibungslosen Ablauf rund um die Spielpaarungen zu ermöglichen, hat die Bundespolizeidirektion Hannover eine Allgemeinverfügung mit folgendem Wortlaut erlassen:

Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von Glasflaschen, pyrotechnischen Gegenständen, Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen in Zügen und auf Bahnhöfen unter Androhung eines Zwangsgeldes anlässlich der Fußballspielbegegnungen

FC St. Pauli - Eintracht Braunschweig um 13:00 Uhr Hannover 96 - Bayern München um 15:30 Uhr Hamburger SV - Borussia Dortmund um 15:30 Uhr Holstein Kiel - VfL Osnabrück um 14:00 Uhr am 7. März 2015.

Auf der Grundlage meiner Zuständigkeit gemäß des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) sowie des § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden (BPolZV) und den §§ 1, 35 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes (VwVfG) in der entsprechend geltenden Fassung ergeht gemäß § 14 BPolG folgende Allgemeinverfügung:

1. Gültigkeitszeitraum: 7. März 2015, im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr

2. Der Geltungsbereich umfasst die in den oben genannten Zeiträumen alle an- und abgehenden Reisezugverbindungen - außer und ICE- Verbindungen - zwischen den in genannten Bahnhöfen/ Hauptbahnhöfen sowie Streckenverbindungen einschliesslich der Unterwegsbahnhöfe.

Das Mitführverbot von Glasflaschen, pyrotechnischen Gegenständen sowie Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen gilt für alle Personen, die die Reisezugverbindungen im Gültigkeitszeitraum auf den genannten Strecken nutzen und für alle Personen, die sich in den aufgeführten Bahnhöfen einschließlich der auf den Strecken befindlichen Unterwegsbahnhöfen aufhalten.

Weitergehende Straftatbestände u.a. § 40 Sprengstoffgesetz (SprengG), § 27 VersG Bund und Ordnungswidrigkeitentatbe-stände u.a. § 41 SprengG bleiben unberührt.

Räumliche Geltungsbereiche/Streckenverbindungen

DB Strecke 1732 Bf. Göttingen - Hbf. Hannover; inkl.aller Unterwegsbahnhöfe und zu rück

DB Strecke 2200/1711/1740/1750/1730 Hbf. Hamburg - Bf. Rotenburg (W) - Hbf. Bremen - Bf. Verden - Hbf. Hannover - Hbf. Braunschweig; inkl. aller Unterwegsbahnhöfe und zurück

DB Strecke 2200/1712/1711/1750/1730 Hbf. Hamburg - Bf. Buchholz - Bf. Soltau - Hbf. Hannover - Hbf. Braunschweig; inkl. aller Unterwegsbahnhöfe und zurück

DB Strecke 1720/1750/1730 Hbf. Hamburg - Hbf. Lüneburg - Bf.Uelzen - Bf. Celle - Hbf. Hannover - Hbf. Braunschweig; inkl. aller Unterwegsbahnhöfe und zurück

DB Strecke 1720 Bf. Uelzen - Bf. Gifhorn - Hbf. Braunschweig; inkl. aller Unterwegsbahnhöfe und zurück

DB Strecke 2200 Hbf. Osnabrück - Hbf. Bremen - Hbf. Hamburg; inkl. aller Unterwegsbahnhöfe und zurück

2.2 Bei einer Änderung der Gefährdungslage kann durch den Polizeiführer der Geltungsbereich und die Zugverbindungen neu festgelegt werden.

2.3 Das Mitführen von Glasflaschen ist, jeweils nur in den Geschäfts-räumen der ansässigen Gewerbebetriebe zulässig.

3. Es ist in den vorgenannten Geltungsbereichen (Nr. 2 ) verboten, a) Glasflaschen, b) pyrotechnische Gegenstände, c) Schutzbewaffnung und d) Vermummungsgegenstände mitzuführen oder zu benutzen.

Pyrotechnische Gegenstände: Hierunter sind alle Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen aufgrund selbstständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht, Schall, Gas, Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll, zu verstehen.

Schutzbewaffnung: Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren oder die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen oder die zu Angriffszwecken umfunktioniert werden können. In der Regel sind Gegenstände der Schutzbewaffnung insbesondere Quarzsandhandschuhe, Schlagschutzhandschuhe und Mundschutz.

Vermummungsgegenstände: Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die Feststellung der Iden-tität zu verhindern. In der Regel sind Gegenstände der Vermummung insbesondere Sturmhauben, Helme und Schutzbrillen.

4. Die Einhaltung dieser Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht.

5. Die Allgemeinverfügung tritt am 6. März 2015 in Kraft.

6. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

7. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung drohe ich gemäß § 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an.

Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein, kann das Verwaltungsgericht auf meinen Antrag hin Ersatzzwangshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung anordnen.

Der Betreffende kann darüber hinaus von der weiteren Beförderung dieser Zugverbindung ausgeschlossen werden. Die Bundespolizei wird weitergehend einen zukünftigen Beförderungsausschluss durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß § 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung anregen.

Begründung:Die Begründung dieser Allgemeinverfügung und die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann bei der Bundespolizeidirektion Hannover während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundespolizeidirektion Hannover, Möckernstr. 30 in 30163 Hannover einzulegen. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hat ein Widerspruch gegen diese Verfügung somit keine aufschiebende Wirkung.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht und gilt am 6. März 2015 als bekannt gegeben.

Eventuell entstehende Unannehmlichkeiten für Bahnreisende bittet die Bundespolizei zu entschuldigen.






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