18.02.2015 - Sicherheit

Strafgesetzbuch-Erweiterung für das Stadion?


Der Sportrechtler Dr. Jan F. Orth, Beisitzer im DFB-Bundesgericht, schlägt nach den Vorfällen beim rheinischen Derby eine Erweiterung des Strafgesetzbuches um den Unterpunkt „Störung von Sportveranstaltungen“ vor, da den Vereinen aktuell wenig Sanktionsmöglichkeiten zu Verfügung stünden.

Das Sportrecht, also die Gerichtsbarkeit vom DFB, stößt nach Auffassung von Orth bei den Vorfällen beim rheinischen Derby, als vermummte Kölner Fans Pyrotechnik zündeten und den Platz stürmten (Faszination Fankurve berichtete), an seine Grenzen.

Der DFB kann im Rahmen seiner Regularien die Bundesligavereine, in diesem Fall den 1. FC Köln belangen (Faszination Fankurve berichtete). Dieser kann und wird versuchen die vom DFB zu erwartende Strafe an die Verursacher durch Regressforderungen weiterzuleiten (Faszination Fankurve berichtete). Die Haltbarkeit der Inregressnahme sei juristisch jedoch schwer umstritten, so Orth in seinem Aufsatz.

Da somit weder dem DFB, noch dem 1. FC Köln ausreichend Mittel zur Verfügung stünden, um gegen Störer vorzugehen, schlägt Orth die Erweiterung des Strafgesetzbuches um den Paragraphen § 123a vor.


Orth hat einen entsprechenden Gesetzesvorschlag direkt ausformuliert. Unter der Überschrift „Störung von Sportveranstaltungen“ konnte der neue Paragraph wie folgt lauten:

"Wer als Zuschauer bei einer Sportgroßveranstaltung innerhalb des befriedeten Veranstaltungsgeländes Sicherheitskontrollen umgeht, sicherheitsrelevanten Anweisungen des Sicherheitspersonals oder von Polizeieinsatzkräften nicht Folge leistet oder diese Personen zu nötigen versucht oder Gewalt gegen sie einsetzt, Absperrungen übersteigt oder überwindet, Einrichtungen beschädigt, sich am Absingen oder Skandieren diskriminierender oder menschenverachtender Parolen beteiligt, Spruchbänder mit diskriminierendem oder menschenverachtenden Inhalt öffentlich macht oder bei sich führt, pyrotechnisches Material mit sich führt oder abbrennt, Gegenstände in den Veranstaltungsinnenraum wirft, soweit diese Gegenstände bei ihrer Verwendung als Wurfgeschoss geeignet sind, Menschen zu verletzen, in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder Gegenstände mit sich zu führt, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, entgegen eines Verbots des Veranstalters alkoholische Getränke anbietet oder bei sich führt, ohne hierzu berechtigt zu sein, den Veranstaltungsinnenbereich betritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Beim Umgehen von Eingangskontrollen, dem Überklettern von Absperrungen und dem Betreten des Innenraumes sollte laut Orth bereits der Versuch strafbar sein.

Als Vorbild für diese Gesetzgebung könnte der „Football (Offences and Disorder) Act“ von 1999 aus Großbritannien dienen, der bestimmten Fanfehlverhalten unter Strafe stellt. Seine Einführung habe dazu geführt, dass der Britische Fußballverband kaum noch verschuldensunabhängige Strafen gegen Vereine ausspreche, obwohl er dies nach den eigenen Statuten genauso wie der DFB könnte. Grund hierfür sei, dass sich Fans, die durch Fehlverhalten auf sich aufmerksam machen, vor ordentlichen staatlichen Gerichten verantworten müssen.

Auch bei großen Menschenansammlungen in Deutschland gibt es eigene gesetzliche Regelungen bereits, wie bei Versammlungen bzw. Demonstrationen. Eine ähnliche Gesetzgebung scheint somit auch für Stadien denkbar. Ein erster möglicher Gesetzesentwurf lieg nun vor. (Faszination Fankurve, 18.02.2015)

Hintergrundinformationen: Wie funktioniert eigentlich das Strafrechtsystem des DFB?






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