12.03.2015 - Sicherheit

Ultras sind keine kriminelle Vereinigung


Nachdem die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Hooligan-Urteil nun öffentlich ist, äußert sich die Arbeitsgemeinschaft Fananwälte zum Thema. Die Fananwälte stellen klar, dass der Begriff der kriminellen Vereinigung nicht erweitert wurde.

Ermittlungen gegen Ultràgruppierungen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, wie zuletzt gegen die Hooligans Elbflorenz, darf es deshalb nicht geben. „Die Mehrheit der Mitglieder von Ultrafan-Gruppierungen verfolgt das Ziel, die jeweilige Fußballmannschaft zu unterstützen und stellt das verbindende Fußballerlebnis in den Vordergrund. Das Begehen von Straftaten ist nicht das gemeinsame Ziel“, so die Fananwälte. Noch DFL-Geschätsführer Andreas Rettig bezeichnete in einem heute veröffentlichten Interview mit dem Kölner Express, die Kölner-Fans, die beim Derby in Mönchengladbach auf das Spielfeld stürmten als kriminelle Vereinigung.


Das Urteil des Bundesgerichtshofs löste eine Auflösungswelle bei Hooligan-Gruppen aus. In Bremen löste sich die Standarte auf, in Aachen die Westfront, in Hannover die Gruppe Vulture Hannover 13, beim FC Bayern München die München Rot Hooligans und in Duisburg die Division Duisburg. (Faszination Fankurve, 12.03.2015)

Faszination Fankurve dokumentiert die Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Fananwälte:

AG Fananwälte stellt klar:
Bundesgerichtshof erweitert den Begriff der kriminellen Vereinigung nicht
Die Arbeitsgemeinschaft Fananwälte kritisiert die Kommentierung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.01.2015, 3 StR 233/14, zur Frage der Einordnung von sogenannten Hooligan-Gruppierungen als krimineller Vereinigung. Ohne die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, wurden nach Bekanntwerden der Entscheidung angeblich erweiterte polizeiliche Befugnisse insbesondere von Seiten der Polizeigewerkschaften begrüßt. Insbesondere wurde suggeriert, der BGH habe die „kriminelle Vereinigung“ begrifflich erweitert.
Dies ist jedoch nicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof nimmt mit seiner Entscheidung keine Erweiterung des Begriffs der kriminellen Vereinigung vor, sondern hält seine ständige Rechtsprechung aufrecht. Eine Ausdehnung des Begriffs der kriminellen Vereinigung beispielsweise auf Ultrafangruppen lässt sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofs gerade nicht begründen.
Nach der Rechtsprechung des BGH setzt eine kriminelle Vereinigung voraus, dass Ziel und Zweck einer Personenvereinigung die Begehung von Straftaten ist, wobei sich – als wesentliches Abgrenzungsmerkmal zu nichtkriminellen Vereinigungen - die Gruppenmitglieder unter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinung der Willensbildung der Organisation und diesem Ziel unterwerfen.
Dies ist bei Ultrafan-Gruppierungen nicht der Fall. Die Mehrheit der Mitglieder von Ultrafan-Gruppierungen verfolgt das Ziel, die jeweilige Fußballmannschaft zu unterstützen und stellt das verbindende Fußballerlebnis in den Vordergrund. Das Begehen von Straftaten ist nicht das gemeinsame Ziel, was bereits aus der Heterogenität der Zusammensetzung folgt. Das Urteil des BGH stellt eine reine Einzelfallentscheidung dar und betrifft nicht die Ultrafan-Gruppierungen.
Soweit einige Medienäußerungen von Polizeigewerkschaften darauf hindeuten, das Urteil zum Anlass nehmen zu wollen, Fußballfans oder Gruppierungen zum Gegenstand von Ermittlungsverfahren oder Überwachungsmaßnahmen zu machen, weist die Arbeitsgemeinschaft Fananwälte dies als Populismus zurück und erinnert daran, dass erkennbar Unschuldige von Gesetzes wegen nicht verfolgt werden dürfen, § 344 StGB.
12.03.2015
Arbeitsgemeinschaft Fananwälte






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