28.04.2015 - Polizei

„FCK CPS“ nicht grundsätzlich strafbar


Wie das Bundesverfassungsgericht heute bekannt gab, ist das Tragen eines Ansteckers mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ nicht grundsätzlich strafbar, sondern von der freien Meinungsäußerung gedeckt. So entschied die dritte Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Die Buchstaben, die eine Abkürzung für „Fuck Cops“ sein sollen, gelten demnach nur als Beleidigung, wenn sich die Aussage auf eine abgegrenzte Personengruppe bezieht. Eine Frau wurde vom Amtsgericht und vom Oberlandesgericht wegen eines solchen Ansteckers wegen Beleidigung verurteilt, den sie in einer Polizeikontrolle trug. Das Bundesverfassungsgericht kassierte die Urteile der vorherigen Gerichte nun. Ähnlich wie bei den Kombinationen „ACAB“ und „1312“ ist entscheiden, ob die Beleidigung auf einzelne Beamte gedeutet werden kann. Die Rot-Schwarze Hilfe schreibt: „Wir weisen aber darauf hin, dass der Tatbestand der Beleidigung sehr wohl erfüllt ist, wenn der Träger des Shirts beispielsweise Polizeibeamte gezielt anblickt und dabei auf den Aufdruck deutet.“

Wer also kein Risiko eingehen will, dass seine Blicke und Gesten in Richtung Polizisten interpretiert werden, sollte auf die Verwendung der oben genannten Kombinationen verzichten. (Faszination Fankurve, 28.04.2015)






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