21.09.2017 - Stadionverbote

Kein Schadensersatz nach Aufhebung von Stadionverboten


Nach Auseinandersetzungen zwischen Dortmunder und Schalker Ultras am Dortmunder Flughafen im März 2013 belegte der DFB beteiligte Ultras mit Stadionverboten. Im November 2013 wurden diese Stadionverbote aufgehoben. Teile der Betroffenen forderten anschließend Schadensersatz.

Die Ermittlungen wegen Landfriedensbruch wurden etwa acht Monate nach den Vorfällen, die im Vorfeld des Revierderbys am Dortmunder Flughafen stattfanden, als Schalker Ultras dort befreundete Fans aus Skopje in Empfang nahmen (Faszination Fankurve berichtete), eingestellt. Im Zuge dessen musste der DFB, der für Stadionverbote nach Vorfällen, die außerhalb des Spieltags stattfinden, zuständig ist, die Stadionverbote wieder aufheben.

Von den Stadionverboten betroffene Ultras klagten anschließend gegen den DFB, weil die Stadionverbote auch wegen einer fehlenden Vollmacht unwirksam gewesen sein sollen und wollten Schadensersatz für die wegen den Stadionverboten entgangenen Spielen in Höhe von 500 Euro sowie die Erstattung der Anwaltskosten. Das Landgericht sprach den klagenden Ultras zunächst Schadensersatz in Höhe der Anwaltskosten zu, doch das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt, also am Sitz des DFB, revidierte dieses Urteil nun. Die klagenden Ultras erhalten somit keinerlei Schadensersatz vom DFB.


„Mit der Verhängung der Stadionverbote sei keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger verbunden gewesen, die einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigen könnte. Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots sei vielmehr vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliege. Dies, so das OLG unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung, sei der Fall, 'wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind.' Eine solche Gefahr werde regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet. Stadionverbote bezweckten eine präventive Wirkung. Dies rechtfertige es, sie auch gegen Besucher auszusprechen, 'die zwar nicht wegen einer Straftat belangt werden, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevanter Störungen verursachen werden“, heißt es in der Urteilsbegründung des OLG.

Das Gericht war der Auffassung, dass der DFB die Stadionverbote zu Recht bei Eröffnung der Ermittlungsverfahren ausgesprochen habe. Bei der unterschiedlichen Länge der Stadionverbote sei berücksichtigt worden, dass unterschiedliche Gefahrenprognosen bestanden hätten. Vorherige Stadionverbote und das Vorfinden von Waffen oder gefährlichen Gegenständen sei bei den betroffenen Ultras berücksichtigt worden, was zu unterschiedlich langen Stadionverboten geführt hätte. Da die Stadionverbote laut Auffassung des OLG rechtmäßig ausgesprochen wurden, hätten die Betroffenen auch keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten. Das gestrige Urteil des OLG ist rechtskräftig. (Faszination Fankurve, 21.09.2017)






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