27.04.2018 - Stadionverbote

Verfassungsgericht-Beschluss zu Stadionverboten auf Verdacht


Das Bundesverfassungsgericht hat heute einen Beschluss des Ersten Senats vom 11. April 2018 veröffentlicht, wonach ein bundesweit gültiges und auf Verdacht ausgesprochenes Stadionverbot für rechtmäßig erklärt wurde. Die Verfassungsbeschwerde eines FC Bayern-Fans wurde als unbegründet abgewiesen.

Im Jahr 2006 ging der damals 16 Jahre alte FC Bayern München-Fan nach dem Auswärtsspiel beim MSV Duisburg in einer Gruppe Münchner Ultras zum Bahnhof, als es zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen mit Fans des MSV Duisburg kam, bei denen es zu Personen- und Sachschäden gekommen sein soll. Deshalb wurden circa 50 FC Bayern-Fans von der Polizei in Gewahrsam genommen und kontrolliert. Gegen den FC Bayern-Fan wurde damals ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Daraufhin sprach der MSV Duisburg auf Anregung der Polizei Duisburg ein bundesweites Stadionverbot über zwei Jahre aus. Nachdem das Ermittlungsverfahren gegen den FC Bayern-Fan später wegen Geringfügigkeit nach Paragraph 153 Absatz 1 der Strafprozessordnung eingestellt wurde, blieb das Stadionverbot aber weiterhin bestehen. Der MSV Duisburg räumte dem betroffenen Fan zudem kein Anhörungsrecht ein. Der FC Bayern reagierte auf die Aussprache des Stadionverbots und entzog dem Fan die Mitgliedschaft und die Dauerkarte.


Der FC Bayern-Fan legte deshalb Verfassungsbeschwerde ein und berief sich auf Artikel 3 des Grundgesetzes, wo es in Absatz 1 heißt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Bei der Beschwerde ging es darum, dass die Veranstalter von Großveranstaltungen, die für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bedeutend sein können, Personen nicht ohne sachlichen Grund ausschließen dürfen. „Ein Stadionverbot kann allerdings auch ohne Nachweis einer Straftat auf eine auf Tatsachen gründende Besorgnis gestützt werden, dass die Betroffenen künftig Störungen verursachen werden“, heißt es jetzt jedoch vom Bundesverfassungsgericht. Die Aussprache von bundesweiten Stadionverboten kann somit auch weiterhin bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausgesprochen werden. Eine Verurteilung ist nicht notwendig. Jedoch entschied das Bundesverfassungsgericht, dass den betroffenen Fans grundsätzlich ein Anhörungsrecht zusteht und ihnen vor Prozessbeginn eine Begründung mitzuteilen sei. Ein solches Anhörungsrecht war kein Teil der 2006 gültigen Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten. In den neuesten Richtlinien von November 2016 ist ein solchen Anhörungsrecht hingegen vorgesehen. (Faszination Fankurve, 27.04.2018)

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema.
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