05.11.2017 - Polizei

Wie neue Zeugenregelung gegen Fußballfans angewendet wird


Seit betroffene Personen neuerdings bei Zeugenvorladungen bei der Polizei erscheinen müssen, wenn eine Anordnung der Staatsanwaltschaft vorliegt, kam es laut Angaben der Rot-Schwarzen Hilfe auch schon zu Fällen, bei denen Fans zur Wache gefahren und Druck ausgeübt wurde.

Die Fanhilfe aus der Fanszene des 1. FC Nürnberg empfiehlt betroffenen Fußballfans einen Rechtsanwalt bei einer solchen Zeugenbefragung hinzuzuziehen und unter Druck keine unüberlegte Zeugenaussage abzugeben. (Faszination Fankurve, 05.11.2017)

Faszination Fankurve dokumentiert die Informationen der Rot-Schwarzen Hilfe:

WICHTIGE INFORMATION: Neuregelung der Zeugenpflicht trägt erste Blüten

Nachdem das Gesetz hinsichtlich der Pflicht des Erscheinens bei polizeilichen Zeugenvernehmungen geändert wurde, gibt es – wie es zu befürchten war und natürlich im Bereich Fußball – erste Berichte, die weiterhin üble Methoden befürchten lassen.

Wie bereits bekannt, ist es nach der Neuregelung des § 163 Abs. 3 StPO so, dass man nunmehr zu Zeugenvernehmungen bei der Polizei erscheinen muss, wenn diese auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgen. Kommt man dem nicht nach, drohen Sanktionen, wie z.B. ein Ordnungsgeld.

Freilich ist es nach wie vor so, dass man einer Vorladung zu einer Zeugenvernehmung, die rein durch die Polizei veranlasst wurde und nicht auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, weiterhin nicht nachkommen muss.

Leider wird von ersten Fällen berichtet, in denen Zeugen – aus welchen Gründen auch immer – einer Vorladung durch die Polizei nicht nachgekommen sind. Wenn man nun glaubt, dass dann ein nächster Schritt wäre, dem Zeugen eine weitere Ladung zu senden, welcher zufolge eine staatsanwaltliche Anordnung zugrunde liegt, verkennt man den (zumindest teilweisen) Umgang der Ermittlungsbehörden mit gesetzlichen Regelungen.

In den geschilderten Fällen tauchten bei den Betroffenen nämlich keine neuen Briefe auf, sondern die Polizeibeamten höchstpersönlich, wobei sie den Betroffenen ein knappes Schriftstück der Staatsanwaltschaft unter die Nase hielten. Daraufhin nahmen die Polizisten die Betroffenen sofort mit auf die Wache, um dort die jetzt angeblich nicht mehr zu verweigernde Aussage entgegen zu nehmen.

Freilich wurden die Betroffenen nicht weiter darüber belehrt, dass man auch als Zeuge einen Anwalt befragen und dessen Anwesenheit verlangen kann. Vielmehr wurde massiver Druck aufgebaut und damit offenbar versucht aus der Neuregelung des Gesetzes eine Grundlage dafür zu finden, dass (vermeintliche) Zeugen ohne jegliche eigene Schutzrechte sofort polizeilich vorgeführt werden dürfen.

Diese ersten Praxiserfahrungen verheißen für die Zukunft nichts Gutes. Offenbar missverstehen die Ermittlungsbehörden zumindest in den geschilderten Fällen die Neuregelung zu einer Art Ermächtigungsgrundlage, alles und jeden, den sie selbst als Zeugen definieren, vorzuladen und zugleich (in einer Art grundsätzlich unterstellten Verweigerungshaltung) ohne weiteren Zwischenschritt vorführen zu dürfen.

Insoweit kann es unsererseits nur ein Fazit geben: Pocht auf euer Recht auf einen Anwalt!

Man wird euch nicht verweigern können, die Vernehmung (wenn sie durch die Staatsanwaltschaft angeordnet ist) so zu legen, dass euer Anwalt dabei ist. Eine Verpflichtung zur sofortigen Aussage Hals über Kopf hat der Gesetzgeber nämlich nicht in das Gesetz geschrieben. Lasst euch also keinesfalls weismachen, dass von Seiten der Polizei just mit dem Staatsanwalt gesprochen wurde, dieser die Vernehmung angeordnet hat und ihr deshalb nunmehr aussagen müsst.






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