27.11.2013 - Stadionverbote

"Mehr Transparenz und Präzision statt Verschärfung"


Die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) der Fanprojekte hat in einer Stellungnahme die Neuerungen der am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Stadionverbotsrichtlinien erläutert. In den Neuerungen sieht die BAG viele positive Aspekte für Fans.

BAG Fanprojekte zu neuen Stadionverbotsrichtlinien: Mehr Transparenz und Präzision statt Verschärfung

Die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) der Fanprojekte reagiert erstaunt auf die Meldung von Spiegel Online, in der der die im Januar 2014 in Kraft tretenden neuen Stadionverbotsrichtlinien des Deutschen Fußball-Bundes einseitig als „Verschärfung“ dargestellt werden. Aus Sicht der BAG, die in der federführenden AG Stadionverbote der DFB-Kommission „Sicherheit, Prävention und Fußballkultur“ mitgewirkt hat, handelt es sich bei den Neuerungen auch um erhebliche Präzisierungen und begrüßenswerte Verbesserungen der Richtlinien im Sinne der betroffenen Fans.

Die Meldung zu den Neuerungen der Stadionverbotsrichtlinien nimmt insbesondere die Ausweitung der Stadionverbotsdauer auf fünf Jahre in den Blick – leider ohne auch deren genaue Bedingungen darzustellen. Tatsächlich ist, nicht zuletzt unter erheblichem öffentlichem Druck, eine vierte Kategorie eingeführt worden, die ein Stadionverbot von bis zu 60 Monaten vorsieht. „Weitgehend untergegangen ist jedoch leider, dass dies ausschließlich für Personen vorgesehen ist, gegen die ein laufendes Stadionverbot vorliegt und die dennoch erneut auffällig werden“, sagt Volker Körenzig, Vertreter der BAG Fanprojekte. „Das ist eine wichtige Präzisierung.“ Zumal der Begriff des Wiederholungstäters, der in diesem Zusammenhang genannt wird, in den neuen Richtlinien anders gefasst ist: Als „Wiederholungstäter“ gilt nicht mehr, wer in der Vergangenheit ein – inzwischen abgelaufenes – Stadionverbot hatte, sondern, wer sich während eines geltenden Stadionverbots erneut etwas zuschulden kommen lässt. „Das ist eine Neuerung im Sinne des von Fanprojektseite, aber auch von den Fanorganisationen immer wieder geforderten Bewährungsgedankens und auch des Datenschutzes“, sagt Volker Körenzig. Ebenso ist es der AG gelungen, mehr Transparenz gegenüber den Fans zu ermöglichen und dem Eindruck entgegenzuwirken, dass Stadionverbote in Zukunft willkürlich ausgesprochen werden können.

Mehr Einzelfallgerechtigkeit
Aus Sicht der Fanprojekte sind neben dieser Verbesserung noch weitere zu nennen. Etwa die nun enthaltene Empfehlung, vor Aussprache des Stadionverbots eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Ebenso die stärkere Berücksichtigung der Umstände – dazu gehören etwa Alter des Betroffenen und die vorhandene Einsicht. Bei Minderjährigen sind die Eltern einzubeziehen. Des Weiteren sind durch die möglichen pädagogischen Alternativen hinsichtlich Aussetzung, Reduzierung und Aufhebung eines Stadionverbotes weitere positive Veränderungen erreicht worden. Bei Einwilligung des Betroffenen sollen vor Aussprache des Stadionverbots zudem Informationen bei Fanprojekt, Fan- oder Sicherheitsbeauftragtem eingeholt werden. „Eine stärkere Einzelfallprüfung und Einbeziehung des Bezugsvereins gehören seit Langem zu den zentralen Forderungen, auch von Fanseite“, so Volker Körenzig. „Wir denken, dass hier entscheidende Verbesserungen erzielt worden sind.“ Die Stadionverbotsbeauftragte der Vereine sind nun aufgefordert, diese positiven Neuerungen auch optimal im Sinne der betroffenen Fans anzuwenden.

Stadionverbote sind ein sensibles Thema, bei Fans, Verbänden und Vereinen, aber auch in der öffentlichen Diskussion über Fußball und Sicherheit. Allzu leicht kommt es hier zu lauten Rufen nach immer mehr und immer längeren Verboten auf der einen Seite, während auf der anderen der Eindruck entsteht, es werde immer härter sanktioniert und von Stadionverboten betroffene Personen in der Szene mitunter den Rang von Märtyrern erhalten. Gerade deswegen ist eine differenzierte Berichterstattung nötig, die sich auch die Mühe macht, die einzelnen Bestimmungen zu studieren, statt vorschnell auf eine schlagzeilenträchtige, aber einseitige Darstellung zu setzen. Die BAG hat eine Übersicht zu den – positiven – Neuerungen der am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Stadionverbotsrichtlinien zusammengestellt:

- Stadionverbote sind präventive Maßnahmen und daher keine staatliche Sanktion auf strafrechtliches Verhalten

- Der Stadionverbotsbeauftragte ist der alleinige Entscheider über Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung und Reduzierung

- Befugnisse können vom DFB auf den Bezugsverein übertragen werden

- Immer zu beachten bei Aussprache eines Stadionverbotes:


  • Alter des Betroffenen (analog zum Strafrecht Jugendlicher /Heranwachsender oder Erwachsener)

  • Einsicht und Reue des Betroffenen

  • Schwere des Falles

  • Bei Minderjährigen sind die Eltern mit einzubeziehen

- In den alten Richtlinien war die maximale Dauer bei 4 Jahren (30. Juni auf Ablauf des 3. Spieljahres); in den neuen ist die Reglung von 1 Spiel bis maximal 36 Monaten

- Die 4. Kategorie wurde eingeführt (es gab einen politischen und medialen Druck nach den Relegationsspielen 2012) mit der Forderung von mindestens 10 Jahren. Aus diesem Grund wurde diese Kategorie eingeführt mit maximal 60 Monaten. Aber nur für Personen, die ein aktuelles Stadionverbot haben.

- Der Begriff „Wiederholungstäter aus Sicht der Polizei“ wurde herausgenommen. Abgelaufene Stadionverbote sind nicht mehr zu bewerten als „Wiederholungstäter“)

- Ingewahrsamnahmen führen nur in Ausnahmefällen zum Stadionverbot und dann nur durch eine Einzelfallprüfung.

- Einholen von Informationen über Fanprojekt/ Fanbeauftragter/ sicherheitsbeauftragter des Bezugsvereins mit Prognose nach zukünftigem Sicherheitsverhalten des Betroffenen

- Grundsätzliche Empfehlung vor Aussprache eines Stadionverbots Stellungnahme des Betroffenen zu gewährleisten

- Jedes Stadionverbot kann ausgesetzt, reduziert oder aufgehoben werden nach Einzelfallprüfung

- Es sollen Alternativen zu Stadionverboten gesucht werden, die ausgesetzt, reduziert oder aufgehoben werden:
Soziale oder ehrenamtliche Tätigkeiten beim Verein oder sozialen Institutionen. Ebenso sind Wiedergutmachungen zu beachten

- Das gesamte Verfahren: Einleitung des Ermittlungsverfahren, Anschreiben des Betroffenen mit Möglichkeit der Stellungnahme und Entscheidung des Stadionverbotsbeauftragten soll innerhalb von 4 Wochen erfolgen.

- Es hat Schulungen für die Stadionverbotsbeauftragten gegeben, bei denen die Neuerungen und der Präventivcharakter und die positiven Möglichkeiten im Umgang mit den neuen Richtlinien klar und deutlich formuliert worden sind. (BAG der Fanprojekte, November 2013)

Hier geht es zur aktuellen Fan-Umfrage zum Thema Stadionverbotsdauer






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